Gastbeitrag

Mehr Zeit zur Durchsetzung des Pflichtteils

Der Oberste Gerichtshof lässt den Anspruch auf Zahlung des Geldpflichtteils nach vier Jahren verjähren.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sorgt stets für neue Überraschungen im Erbrecht. Nachdem das Höchstgericht die Formerfordernisse für fremdhändige (also nicht handschriftliche) Testamente über Nacht rückwirkend verschärfte und damit so manchem Notar oder Anwalt schlaflose Nächte bescherte, zeigte es sich diesmal gnädig gegenüber der beratenden Zunft. Mit Entscheidung 25. 11. 2021, 2 Ob 117/21a wurde verkündet, dass der Geldpflichtteil frühestens vier Jahre nach dem Tod des Erblassers verjährt. Faktisch wurde damit das Novum einer vierjährigen Verjährungsfrist in die österreichische Rechtsordnung eingeführt. 

Die Begründung überrascht. Das seit 1. 1. 2017 geltende Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) schuf neue Regeln für Verjährung und Zahlungsfrist des Geldpflichtteils. Dieser ist ein Anteil am Erbe, der nächsten Angehörigen ungeachtet der letztwilligen Verfügung des oder der Verstorbenen zusteht. Die Verjährung läuft drei Jahre ab Kenntnis vom Anspruch. Außerdem wurde die Forderung für ein Jahr nach dem Tod gesetzlich gestundet. Daraus zog die Fachwelt anfangs den Schluss, dass die Verjährung solange nicht laufe, als wegen der Stundung keine Klage möglich sei. Zwischenzeitig erkannte der OGH in einem anderen Fall jedoch, dass der Pflichtteilsberechtigte die Klage auch früher einbringen könne, sofern er das Begehren terminisiert und Zahlung erst nach Ablauf der Jahresfrist verlangt. Unter dieser Voraussetzung bestand für einen verzögerten Beginn der Verjährung kein Grund mehr. 

Schutz vor unnötigen Prozessen

Dennoch entschied sich der OGH dafür, die Verjährung erst ein Jahr später laufen zu lassen. Als Begründung beruft er sich auf einen aus der Stundungsregel abgeleiteten angeblichen Schutz des Pflichtteilsberechtigten vor unnötigen oder voreiligen Prozessen. Außerdem sei die Lösung „praktikabel“, wenn die Fristverlängerung Streitigkeiten über den genauen Zeitpunkt des Verjährungsbeginns (wann genau Kenntnis vom Anspruch erlangt wurde) ersparen helfe.

Der OGH verweist auf Bemerkungen in den Gesetzesmaterialien, wonach sich der Erbe, der den Pflichtteil schuldet, im ersten Jahr noch einen Überblick über die Vermögenslage des Nachlasses verschaffen müsse. Darin kommt aber nur zum Ausdruck, dass die Stundung eine Erleichterung für den Schuldner bezweckt und es dem Gläubiger zumutbar sei, sich ein Jahr zu gedulden. Nicht hingegen lässt sich daraus ableiten, dass dem Gläubiger eine Klageführung innerhalb von drei Jahren unzumutbar sei. Weder das Gesetz noch die zugehörigen Erläuterungen decken einen solchen Schluss.

Schadenersatzrecht um rasche Klärung bemüht

Außerdem verkennt der OGH, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist ihrem Vorbild im Schadenersatzrecht nachgeformt ist. Dort wird der Schuldner aus gegenläufigen prozessökonomischen Erwägungen zur raschen Klärung der Rechtslage und dazu verhalten, mit prozessualen Schritten nicht zu lange zuzuwarten. Es ist ihm die Obliegenheit auferlegt, den Anspruch mit zumutbaren Mitteln zu erkunden. Weiters hat er innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis entweder auf eine förmliche Anerkennung der Forderung zu dringen oder den Rechtsweg zu beschreiten. Stehen Folgeschäden noch nicht fest, muss der Verjährung mit Feststellungsklage begegnet werden.

Ähnliches müsste sinngemäß für die Verjährung des Pflichtteils gelten. Wenn dem Pflichtteilsberechtigten Informationen für die Klage fehlen, steht ihm eine Auskunftsklage nach Art XLII EGZPO zur Verfügung, die die Verjährung unterbricht. Aus Gründen der Praktikabilität lässt sich eine Verlängerung der kenntnisabhängigen Frist im Erbrecht ebenso wenig rechtfertigen wie im Schadenersatzrecht. 

Rechtsvertreter werden die neue Rechtsprechung freilich begrüßen, weil sie dadurch mehr Zeit für die Vorbereitung der Klage gewinnen. Ob man sich darauf schon verlassen kann, wird sich erst weisen.

Zur Person

Dr. Alexander Hofmann ist Rechtsanwalt in Wien.

www.hofmannlaw.at

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