Fremdengesetz brachte Verschärfungen

Kriterienkatalog für humanitären Aufenthaltstitel.

Seit 1.1.2006 ist das neue Asyl- und Fremdengesetz in Kraft, das unter der schwarz-orangenen Regierung entworfen und gemeinsam mit den Stimmen der SPÖ beschlossen wurde. Die restriktiveren Regelungen brachten unter anderem eine Erleichterung der Ausweisung von traumatisierten Asylwerbern. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft eben diese Passage auf ihre Verfassungskonformität. Innenminister Günther Platter (VP) lehnte bisher jede Änderung an dem Gesetz ab.

Bis zum Beginn des Vorjahres waren traumatisierte Flüchtlinge vom sogenannten "Dublin-Verfahren" ausgenommen. Das heißt, auch wenn ein anderer EU-Staat oder Norwegen bzw. Island erstzuständig war, wurden die Fälle in Österreich behandelt. Nunmehr können die Betroffenen überstellt werden, wenn dies medizinisch verantwortbar ist und keine Verschlechterung des Zustands durch die Abschiebung droht. Damit können die Betroffenen auch in Schubhaft genommen werden. Ausgenommen sind nur Kinder bis 14 und Jugendliche bis 19 Jahre, sofern diese nicht straffällig geworden sind.

Knackpunkt und Prüfansatz des Verfassungsgerichtshofs ist folgender: Wenn eine Abschiebung aus Menschenrechts-Gründen, z.B. bei einer Traumatisierung der betreffenden Person nicht möglich ist, dann wird sie zwar verschoben - allerdings kann dieser Aufschub nicht verlängert werden. Das heißt, der Asylwerber müsste nach Ablauf der Frist auch dann abgeschoben werden, wenn die Traumatisierung weiter besteht.

In seinem Prüfbeschluss stellt der VfGH klar, dass, sollte eine menschenrechtskonforme Abschiebung auf Dauer nicht möglich sein, das Asylverfahren in Österreich durchgeführt werden muss, auch wenn eigentlich ein anderer EU-Staat dafür zuständig wäre. In diesem Fall muss Österreich also das "Selbsteintrittsrecht" ausüben und den Fall an sich ziehen.

Bei der Gewährung eines humanitären Aufenthaltstitels hat Platter letzte Woche einen Katalog mit einheitlichen Kriterien herausgegeben, anhand dessen entschieden werden soll, ob die betroffene Person im Land bleiben darf. Konkret sieht der Kriterienkatalog vor, dass aufgrund von Menschenhandels, Gewalt in der Familie, besonderen persönlichen Gefährdungen oder Notlagen oder Fällen von Ausbeutung ein Bleiberecht möglich sein soll. Weiters muss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ("Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens") immer berücksichtigt werden.

Freilich genügt nicht einer dieser Gründe, um automatisch zum Bleiberecht zu gelangen. Es müssen diverse Faktoren zusammenspielen. So werde die Aufenthaltsdauer ebenso berücksichtigt wie die Integration der Person. Dazu gibt es nun einen bundesweit einheitliches Formular, auf dem die entsprechenden Angaben gesammelt werden. Danach trifft die Bezirksverwaltungsbehörde ihre Entscheidung, die vom Innenministerium noch genehmigt werden muss. Die von der Abschiebung betroffenen Familien in Oberösterreich und der Steiermark haben davon wohl nicht mehr profitiert. (APA)

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