UMTS-Lizenzen: Herbe Niederlage für Mobilfunker

(c) Kai-Uwe Knoth
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Der EuGH hat entschieden, dass die Handynetz-betreiber die Mehrwertsteuer in Höhe von 139 Mio. Euro für UMTS-Lizenzgebühren nicht zurück bekommen.

Luxemburg/Wien (APA/eid). Vor sieben Jahren haben die österreichischen Handynetzbetreiber um 832 Mio. Euro Lizenzen für die dritte Handygeneration UMTS ersteigert. Vor vier Jahren haben sie dann unter Führung von T-Mobile eine Klage gegen die Republik Österreich eingereicht, weil diese die 20prozentige Mehrwertsteuer auf die UMTS-Lizenz-Rechnung zurückerstattet haben wollten. Die Republik weigerte sich, das Verfahren landete beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Und der hat in einer richtungsweisenden Entscheidung den Handyfirmen eine empfindliche Niederlage zugefügt.

Präzedenzfall für die EU

Mobilkom, T-Mobile (mit Tele.ring), One und Hutchison dürfen die von ihnen gezahlte Mehrwertsteuer auf UMTS-Lizenzen nicht als Vorsteuer abziehen, lautet der Spruch des EuGH. Damit entgehen den Unternehmen rund 139 Mio. Euro.

Eine erkleckliche Summe, die sich Finanzminister Wilhelm Molterer wiederum erspart. Die Republik Österreich hat so wie Dänemark, Deutschland, Italien, die Niederlande, Polen und Großbritannien das Ansinnen der Mobilfunker im Laufe des Verfahrens zurückgewiesen. Das Urteil des EuGH, das sich neben Österreich auch auf Großbritannien erstreckt, gilt daher als Präzedenzfall für die gesamte EU. Und zwar nicht nur bezüglich der UMTS-Lizenzen, meint Christine Sonnleitner von PriceWaterhouseCoopers. Auch beim Emissionszertifikate-Handel könnte das EuGH-Urteil Vorbild-Wirkung haben, wenn einmal Staaten zusätzliche Zertifikate gegen Entgelt vergeben.

Der springende Punkt bei dem Rechtsstreit bestand darin, ob die Versteigerung der Lizenzen durch den Telekom-Regulator (RTR) eine wirtschaftliche Tätigkeit dargestellt und diese wie jede gewerbliche Betriebstätigkeit eine Umsatzsteuerpflicht ausgelöst habe. Nach Ansicht der EuGH-Richter handelt es sich bei der UMTS-Versteigerung um ein Instrument zur Erfüllung der vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Anforderungen, nicht aber um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Die Tätigkeit der RTR bzw. der Telekom-Control-Kommission (TCK) in Österreich bestehe darin, Wirtschaftsteilnehmern per Versteigerung Nutzungsrechte für bestimmte Frequenzen zuzuteilen, urteilten die EuGH-Richter. Für die Erteilung solcher Konzessionen sei ausschließlich der betreffende EU-Staat zuständig.

Kein Geschäft für Behörde

Ausschließlich die Wirtschaftsteilnehmer würden aus den zugeteilten Rechten nachhaltig Einnahmen erzielen, heißt es weiter in der Urteilsbegründung. Auch die Tatsache, dass die Zuteilung der Lizenzrechte gegen Zahlung eines Entgelts erfolgt, ändert nach Ansicht des EuGH nichts an der rechtlichen Beurteilung. Die Zuteilung von Nutzungsrechten für Frequenzen im Wege der Versteigerung falle daher auch nicht in den Anwendungsbereich der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie.

Bei Mobilkom und T-Mobile wollte man die EuGH-Entscheidung wegen des „laufenden Verfahrens“ nicht kommentieren. Denn nun ist wieder das Landesgericht für Zivilsachen in Wien am Wort. Dieses schließt sich in der Urteilsfindung üblicherweise dem EuGH an, meint Sonnleitner.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.06.2007)

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