Franchise-Nehmer erhalten Ablöse

OBERSTER GERICHTSHOF. Tankstellen-Shop-Betreiber ist gleich einem Handelsvertreter ins Vertriebssystem eingebunden und hat deshalb Anspruch auf Stammkunden-Ablöse.

WIEN. Gute Nachricht für Franchise-Nehmer, schlechte für ihre Vertragspartner: Der Oberste Gerichtshof gesteht Franchise-Nehmern bei der Beendigung ihrer Tätigkeit eine Ablöse zu, mit der ihnen nach dem Vorbild von Handelsvertretern der Aufbau einer Stammkundschaft abgegolten werden soll. Experten rechnen mit einer Verteuerung dieser Vertriebsart.

Franchising beruht auf der Idee, dass an sich selbstständige Unternehmer auf eigenes Risiko Produkte oder Dienstleistungen nach dem einheitlichen Konzept eines anderen Unternehmens in Lizenz vertreiben; für den Vorteil einer starken Marke (z. B. McDonalds, Benetton) und Werbung zahlen sie eine Franchise-Gebühr.

So auch der Betreiber eines Tankstellen-Shops der heute nicht mehr existenten Marke Aral. Als Aral dem Mann den Vertrag kündigte, verlangte dieser nicht nur eine Ablöse für seine Tätigkeit im Treibstoffverkauf - insoweit war er eindeutig als Handelsvertreter aktiv, und ein solcher hat nach dem Gesetz (¶ 24 Handelsvertretergesetz) einen "Ausgleichsanspruch". Der Tankstellen-Pächter wollte eine Ablöse auch für das sogenannte Folgegeschäft im Shop - die Tankstellen machen in ihren Mini-Supermärkten heute mehr Umsatz als an den Zapfsäulen. Im Gegensatz zum Treibstoffverkauf tätigen sie das Geschäft auf eigene Rechnung. Regelmäßig allerdings unter rigiden Vorgaben des Franchise-Gebers: Vom Sortiment über die Preisgestaltung bis zur Anordnung der Waren in den Regalen gibt die Zentrale alles haarklein vor. Nach zwei Rechtsgängen durch alle Instanzen steht dem gekündigten Franchise-Nehmer nun auch für den Shop-Bereich eine Stammkunden-Ablöse zu, immerhin in Höhe von 33.600 Euro nach nur 16 Monaten als Tankstellen-Pächter (die Franchise-Gebühr machte im selben Zeitraum nur 51.281 Euro aus).

Rechtsanwalt Günther Loibner (Schneider & Schneider Rechtsanwälte), der den Pächter vertreten hat, hält die OGH-Entscheidung (7 Ob 122/06a) für "eins zu eins auf andere Franchise-Systeme übertragbar". Loibner: "Je unselbstständiger der Franchise-Nehmer ist und je mehr Einschränkungen er hinnehmen muss, desto eher ist er wie ein Handelsvertreter zu behandeln und desto eher bekommt er eine Ausgleichszahlung." Franchise-Geber drohten damit in eine Kostenfalle zu tappen.


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.