"Beendigung" des Arbeitsverhältnisses vor Dienstantritt

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Das Arbeitsrecht beinhaltet konkrete Regelungen für den Fall, dass eine Vertragsseite einen Arbeitsvertrag ohne wichtigen Grund nie antritt: den "Rücktritt" vom Arbeitsvertrag.

Unproblematisch ist ein Rücktritt dann, wenn ein Probemonat (Arbeitsverhältnis auf Probe) vereinbart wurde. Dabei können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung von Terminen und Fristen und ohne Vorliegen von Gründen lösen. Aus der jederzeitigen fristlosen Beendbarkeit ergibt sich auch die freie Möglichkeit des Rücktritts im Vorhinein, für beide Seiten.

Wurde kein Probemonat vereinbart und ist der Rücktritt nicht gerechtfertigt, so kann er für den Zurücktretenden zu Kosten führen. Nämlich wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (i) ohne wichtigen Grund vom Arbeitsvertrag zurücktreten oder (ii) dem anderen Vertragsteil einen begründeten Anlass zum Rücktritt geben.

Ein wichtiger Rücktrittsgrund liegt nur vor, wenn der Dienstantritt unzumutbar erscheint – insbesondere wenn ein Entlassungsrund oder ein Austrittsgrund vorliegt oder der Arbeitnehmer den Dienst nicht antritt und daher der Arbeitgeber zurücktritt. Insgesamt sind Rücktrittsgründe sehr selten.

Tritt der Arbeitgeber ungerechtfertigt zurück, so steht dem Arbeitnehmer jedenfalls ein pauschaler Schadenersatz in Höhe der Bezüge zu, als wäre er gekündigt worden –  also vom vorgesehenen Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen frühestmöglichen Ende wegen Arbeitgeberkündigung. Anderweitig Verdientes wird hier nicht angerechnet. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis gebührt dieser pauschale Schadenersatz für die Dauer der Befristung; beträgt diese jedoch mehr als drei Monate, so ist der Anspruch auf drei Monatsentgelte beschränkt. Ein weitergehender Schaden wäre separat zu beweisen.

Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Arbeitnehmers kann hingegen der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen. Dazu muss den Arbeitnehmer ein Verschulden treffen (das wird in der Regel so sein); und dem Arbeitgeber muss ein Schaden entstanden sein. Musste etwa der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitskraft durch eine teurere Leiharbeitskraft ersetzen, so könnte die Kostendifferenz geltend gemacht werden. Auch ein Gewinnentgang des Arbeitgebers wäre denkbar, zum Beispiel wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden konnte.

Der Rücktritt vom Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn kann also erhebliche Kosten auslösen. Ein Probemonat vermeidet dieses Risiko.

Stefan Köck ist Partner bei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP. Der Schwerpunkt seiner arbeitsrechtlichen Tätigkeit liegt in den Bereichen Betriebsübergang, Vergütungsfragen und internationale Sachverhalte. Anfragen werden gerne per E-Mail beantwortet.

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