Beamte: Ruhensbestimmungen verfassungswidrig

Die Beamtenpension ist ein öffentlichrechtliches Entgelt und keine Versorgungsleistung, so der Verfassungsgerichtshof.

Die so genannten Ruhensbestimmungen für Beamte sind verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einem Erkenntnis festgestellt, dass die Beamtenpension nicht gekürzt werden darf, wenn der Beamte vor seinem 65. Lebensjahr in den Ruhestand getreten ist und er neben seiner Pension auch noch ein Erwerbseinkommen bezieht.

Die Ruhegenüsse von Beamten stellen - wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat - ein öffentlichrechtliches Entgelt dar. Sie haben nicht den Charakter einer Versorgungsleistung wie bei anderen Versicherten. Die 1997 eingeführte Kürzung dieses Entgelts allein auf Grund des Umstandes, dass neben der Pension ein Erwerbseinkommen bezogen wird, sei sachfremd und daher gleichheitswidrig, stellt der VfGH in seinem Erkenntnis fest.

Die Aufhebung gilt ab Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung verpflichtet. (APA)

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