Unabhängig genug für die Wahrheitsfindung

Unabhaengig genug fuer Wahrheitsfindung
Unabhaengig genug fuer Wahrheitsfindung(c) Bilderbox
  • Drucken

Vorige Woche wurde an dieser Stelle gewarnt, dass Amtssachverständige im Verfahren vor den neuen Verwaltungsgerichten den parteipolitischen Einfluss wahren würden. Die Sorge trifft nicht zu. Eine Verteidigung.

Graz. Im „Rechtspanorama“ von voriger Woche hat Ferdinand Kerschner heftig kritisiert, dass in Zukunft im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – so wie derzeit im Verwaltungsverfahren – bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts primär Amtssachverständige tätig sein sollen. Kerschner sieht darin ein Zeichen dafür, dass der parteipolitische Einfluss auf die Verwaltung nicht ausgeschaltet werden soll. Er beruft sich bei seiner Kritik auf Christoph Grabenwarters Habilitationsschrift, nach welcher Amtssachverständige sowohl wegen der Weisungsgebundenheit als auch wegen ihrer organisatorischen und dienstrechtlichen Integration in die Verwaltungsorganisation nicht unabhängig seien.

Kerschner und Grabenwarter unterliegen jedoch einem Irrtum: Sie verkennen, sowohl was die Weisungsbindung anlangt, als auch hinsichtlich der Folgen der „Integration in die Verwaltungsorganisation“ für die Unabhängigkeit der Amtssachverständigen, die geltende Rechtslage – wie sie sich „im Lichte ihrer Anwendung“ darstellt.

Die Weisungsbindung der Amtssachverständigen ist sehr begrenzt. Der Verfassungsgerichtshof hat schon 1965 (VfSlg 4929) klargestellt, dass sie der Wahrheitspflicht unterliegen, „gegen die das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag“. Durch eine Weisung, die befolgt werden müsste, kann also nie der Wahrheitsgehalt des Gutachtens beeinflusst werden. Zudem hat die Judikatur der ordentlichen Gerichte und des Verwaltungsgerichtshofs klargestellt, dass kein Organwalter in der Verwaltung – also auch kein Amtssachverständiger – eine rechtswidrige Weisung befolgen darf, die eine Partei in ihren Rechten schädigen oder den Staat in seinem Anspruch auf gesetzeskonforme Vollziehung verletzen würde. Die Erteilung einer solchen Weisung wäre als Amtsmissbrauch strafgesetzwidrig, und Weisungen, die gegen das Strafgesetz verstoßen, dürfen nicht befolgt werden.

Einschüchterungen abgestellt

Auch die „organisatorische und dienstrechtliche Integration“ in die Verwaltungsorganisation ändert nichts daran, dass ein Amtssachverständiger – nach derzeitiger Rechtslage – nicht so unter Druck gesetzt werden kann, dass ihm nichts anderes übrig bliebe, als ein Gefälligkeitsgutachten zu erstellen. Die Meinung, ein Amtssachverständiger könne, wenn er nicht „brav“ ist, jederzeit in eine andere Organisationseinheit abgeschoben werden, verkennt die Rechtslage und die Situation in der Verwaltung. Seit der unter Bundeskanzler Klaus als Reaktion auf die Einschüchterungsversetzungen unter Innenminister Franz Olah erfolgten Erschwerung von Versetzungen ist das nicht möglich. Zudem sind die Amtssachverständigendienste allgemein als Spezialeinheiten organisiert, sodass es neben der jeweils zuständigen Organisationseinheit keine andere gibt, in die ein Spezialist „abgeschoben“ werden könnte.

Voraussetzung der Unabhängigkeit der Amtssachverständigen wird freilich auch in Zukunft ein Dienstrecht sein, das diese sichert.

Univ.-Prof. Dr. Wielinger lehrt am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Graz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.07.2012)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.