Unter Umständen dürfte die Kärntner Landesholding sogar direkt Geld von der ÖVP verlangen. Aber auch Birnbacher könnte Geld zurückfordern.
Wien. Die Affäre um die illegale Kärntner Parteienfinanzierung eröffnet nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Fragen. Schließlich flossen 100.000 Euro der Kärntner Landesholding über Steuerberater Dietrich Birnbacher an die Kärntner ÖVP. Bekommt die Kärntner Landesholding nun das Geld wieder zurück? Und kann sie sogar direkt Bares von der Volkspartei verlangen?
Das hänge davon ab, was die Vertreter der Landesholding und Birnbacher tatsächlich vereinbart haben, erklärt Andreas Kletečka, Zivilrechtsprofessor an der Universität Salzburg. Wenn von Anfang an klar gewesen sei, dass das Geld über Birnbacher an die ÖVP fließen soll, könne die Landesholding das Geld auch direkt von der ÖVP zurückfordern, erklärt der Jurist. Denn Verträge, die dem Strafrecht widersprechen, seien in der Regel nichtig, betont der Professor im Gespräch mit der „Presse“. Derartige Geschäfte müssten rückabgewickelt werden.
Eine Ausnahme gäbe es nur, wenn die Rückabwicklung eines illegalen Geschäftes erst recht sittenwidrige Ergebnisse brächte. Wenn etwa jemand einem anderen Geld gibt, damit dieser einen Feind verprügelt, kann man das Geld nicht zurückfordern, wenn die Tat doch nicht stattfindet. Denn ansonsten könnte man ja Druck auf den Geldempfänger ausüben, damit dieser tatsächlich zum Prügel greift. Im Kärntner Fall, wo es um eine noch dazu bereits stattgefundene Parteienfinanzierung geht, spricht aber moralisch nichts dagegen, das Geld zurückzufordern.
Was gilt aber, wenn der Plan, das Geld der ÖVP zukommen zu lassen, erst entstand, als Birnbacher bereits sein Honorar von 600.000 Euro erhalten hatte? Dann darf die Landesholding nicht direkt die ÖVP belangen. Das Unternehmen könnte aber gegen Birnbacher, der ein viel zu hohes Honorar erhalten hat, vorgehen und Geld zurückerhalten. Und Birnbacher könnte wiederum das von ihm an die ÖVP bezahlte Geld zurückverlangen, wenn hier ein strafrechtlich relevanter Vertrag vorliegt.
Kein Automatismus bei Scheuch
Auch strafrechtlich stellen sich neue Fragen, insbesondere falls Ex-FPK-Chef Uwe Scheuch auch wegen Parteienfinanzierung vor Gericht muss. Schließlich ist er bereits wegen der „Part of the game“-Affäre nicht nur zu einer Geldstrafe, sondern auch zu sieben Monaten bedingter Haft (nicht rechtskräftig) verurteilt worden. Eine Verurteilung wegen Parteienfinanzierung würde aber nicht dafür sorgen, dass die bedingte Strafe automatisch zur unbedingten wird. Einen Automatismus gibt es nie. Zudem ist zu berücksichtigen, dass alle Vorwürfe in die Zeit vor dem ersten Urteilsspruch fallen. Der Richter müsste sich daher eine neue Strafe – für beide Taten gemeinsam – ausdenken, erklärt Strafrechtsprofessor Helmut Fuchs von der Uni Wien.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.08.2012)