Haftung für schockierende Nachricht verschärft

Haftung fuer schockierende Nachricht
Haftung fuer schockierende Nachricht(c) Vinzenz Schüller
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Angehörige eines Unfallopfers haben auch dann ein Recht auf Schadenersatz, wenn der Angehörige nicht getötet, sondern "nur" schwerst verletzt wurde. Und entscheidend ist, ob die erste Diagnose schockierend war.

Wien. Es gibt Dinge, die stehen so nicht im Gesetz, und doch gibt es sie: einen Ersatz für Schockschäden etwa. Diesen entwickelte die Judikatur 1994 aus den allgemeinen Regeln für den Schadenersatz. Seit damals kann man Schmerzengeld erhalten, wenn man traumatisiert ist, weil man direkt miterleben musste, wie ein Angehöriger einen schweren Unfall hat. 2001 wurde der Schockschaden ausgebaut: Erstmals wurde einem Mann Geld für einen Schockschaden zugesprochen, obwohl er den Unfall seines Kindes nicht selbst ansehen musste. Der Vater erlitt aber infolge der Todesnachricht einen Kollaps. Und nun zeigt eine aktuelle Entscheidung, dass der Ersatz für Schockschäden erweitert wird.

Im jetzigen Fall ging es um einen Mann, der die Nachricht vom vermeintlich tödlichen Unfall seiner Frau sehr schlecht verkraftete. Die Frau war allerdings gar nicht verstorben, sondern „nur“ schwerst verletzt worden. Und ihr Zustand hatte sich im Laufe der Zeit deutlich gebessert. Die Frau war im Februar 2007 als Fußgängerin unterwegs, als ein Auto sie erfasste. Der Lenker des Wagens war allein schuld am Unfall, die Frau erhielt rund 70.000 Euro Schmerzengeld zugesprochen. Ihr Ehemann war zum Zeitpunkt des Unfalls zu Hause. Denn er war Gleisarbeiter und über den Winter als arbeitslos gemeldet. Als er vom Unglück seiner Frau erfuhr, fuhr er sofort ins Krankenhaus, wo sich die Frau bereits im Operationssaal befand. Anschließend besuchte er sie jeden Tag im Spital. Der Unfall seiner Frau und die Folgen führten beim Mann zu einer Belastungsreaktion und einer Anpassungsstörung samt psychischer Schmerzen. Er ging auch in Psychotherapie und zahlte dafür 300 Euro. Dazu kam, dass die Verletzungen der Frau auch das Sexualleben des Paares einschränkten und gemeinsame Unternehmungen oder Reisen zunächst nicht möglich waren. Erst nach dreieinhalb Jahren etwa fuhr das Paar gemeinsam wieder in ihr Heimatland, die Türkei, um dort Verwandte zu besuchen.

Welcher Zeitpunkt entscheidend?

Das Landesgericht Salzburg wies die Klage das Mannes ab. Wenn schon, dann könne man einen Schockschaden nur dann zusprechen, wenn die Frau so schwer verletzt ist, dass sie nahezu zum Pflegefall wird. Abgesehen von der ersten Zeit nach dem Unfall sei die Frau aber nie ein Pflegefall gewesen. Die nun verbliebenen körperlichen Einschränkungen seien nicht so gravierend, dass sie den Zuspruch von Schmerzengeld an den Ehemann rechtfertigten könnten. Dieser sei schließlich nur mittelbar durch den Unfall geschädigt worden, er müsse daher auch jegliche Therapiekosten selber tragen.

Das Oberlandesgericht Linz sah in zweiter Instanz die Sache genauso: Man müsse darauf achten, dass Schadenersatzansprüche nicht ausufern. Dies würde aber passieren, wenn man die „am Unfallstag und allenfalls auch in den ersten Tagen danach bestandene Ungewissheit über die tatsächlichen Unfallsfolgen“ dem Schädiger anlasten würde. Man müsse auf die objektiven Begebenheiten abstellen. Und hier zeige sich, dass die Verletzungen der Ehefrau schließlich nicht so schwerwiegend waren, dass man Geld für Schockschäden zusprechen könne. Der Oberste Gerichtshof widersprach. Er erklärte, dass es auf den Zeitpunkt der Nachricht ankomme. Sind die Verletzungen zu diesem Zeitpunkt derart schwer, dass entweder akute Lebensgefahr bestehe oder die Gefahr, dass das Unfallopfer ein Pflegefall werde, könne es Schmerzengeld für den Empfänger der Nachricht geben. Deutlich machte der OGH auch, dass der Tod des Unfallopfers nicht Voraussetzung sei. Auch wenn das Unfallopfer „schwerste“ Verletzungen erlitten habe, könne ein Angehöriger, der durch diese Nachricht einen Schockschaden erleidet, Schmerzengeld verlangen.

Das Urteil ist ein Novum: Es war der erste Fall, bei dem es um eine Nachricht ohne Todesfall ging, bestätigt OGH-Sprecher Ronald Rohrer der „Presse“.

Ehemann darf auf Geld hoffen

Nun sollen die Unterinstanzen aber noch herausfinden, ob bei der Frau tatsächlich Lebensgefahr bestanden hatte, erklärten die Höchstrichter (2Ob136/11f). Zudem muss noch geklärt werden, ob die psychische Erkrankung des Ehemannes tatsächlich durch die schlechte Nachricht ausgelöst wurde – und nicht etwa durch die belastende familiäre Situation danach. Wenn aber alle Beweisfragen zugunsten des Mannes ausfallen, wird dieser nun tatsächlich Schmerzengeld erhalten.

Auf einen Blick

Der OGH löst in zwei aktuellen Fällen schadenersatzrechtliche Fragen. So legt er fest, dass Personen, die vom Unfall eines nahen Angehörigen erfahren und daraufhin einen Schock erleiden, auch dann Schmerzengeld erhalten können, wenn der Angehörige nicht getötet wurde. Es reicht neuerdings, wenn er schwerst verletzt wurde. Entscheidend ist die Diagnose zum Zeitpunkt der Nachricht: Auch wenn sich der Gesundheitszustand des Unfallopfers wieder bessert und es doch kein Pflegefall bleibt, kann der Angehörige Geld für seinen Schockschaden erhalten.

Tierhalter
wiederum müssen, wie der OGH in einer zweiten Entscheidung sagt, strengere Vorkehrungen treffen, wenn das Vieh nahe einer Autobahn gehalten wird. Im konkreten Fall entschied die Justiz, dass es nicht ausreichte, Jungrind nahe einer Autobahn innerhalb eines Elektrozauns zu halten, der nicht an allen Stellen mit zweifacher Drahtführung errichtet worden war.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.09.2012)

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