Handel. Konzern will EuGH anrufen und zahlt derweil regelmäßig Zwangsstrafen.
Wien. Der Rechtsstreit zieht sich schon seit Jahren: Mitte 1999 wurde erstmals ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof gestellt. Dann wanderte die Causa zum Obersten Gerichtshof (OGH). Und jetzt soll sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Angelegenheit befassen. Dem Einzelhandelskonzern Rewe Austria AG, zu dem die Handelsketten Billa, Merkur, Penny/Mondo, Emma und Bipa gehören, ist Geheimhaltung von "Geschäftsinterna" eben einen großen Aufwand wert: Seit 1998 weigert er sich beharrlich, Jahresabschlüsse offen zu legen. Und argumentiert dabei mit der Verletzung von Grundrechten - etwa auf Datenschutz.
Mittlerweile entbehrt die Causa nicht einer gewissen Skurrilität. Denn der OGH hat im vergangenen Jahr Anträge von Rewe abgelehnt - und auch beschieden, dass Rewe kein Antragsrecht beim EuGH habe. Zumal der bereits am 23. September 2004 klarstellte: Die Offenlegungspflichten würden die Grundsätze der freien Berufsausübung und der Freiheit der Meinungsäußerung nicht beeinträchtigen. Doch daran fühlt sich Rewe Austria nicht gebunden: "Wir sind nach wie vor der Meinung, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Bilanz nicht mit EU-Recht vereinbar ist", sagt Rewe-Sprecherin Corinna Tinkler. Bilanzen werden also immer noch nicht veröffentlicht. Ganz im Gegensatz übrigens zum deutschen Mutterkonzern Rewe, der Journalisten in jährlich stattfindenden Bilanzpressekonferenzen über den Geschäftsverlauf informiert.
Mit der Weigerung, Bilanzen zu veröffentlichen beziehungsweise im Firmenbuch zu hinterlegen, verstößt Rewe Austria gegen ¶ 277 des Handelsgesetzbuches (HGB). Demnach müssen "große" Ges.m.b.H. und Aktiengesellschaften (Bilanzsumme über 12,5 Mill. Euro, Umsatz über 25 Mill. Euro, mehr als 250 Arbeitnehmer) den Veröffentlichungspflichten spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag nachkommen.
Eingetragen ist Rewe im Firmenbuch Wiener Neustadt - und dort sind offenbar alle Hände gebunden. Denn das Firmenbuch kann bei unterlassener Bilanz-Hinterlegung bloß Zwangsstrafen gegen Vorstandsmitglieder des säumigen Unternehmens verhängen. Und die sind durchaus leistbar: Beim erstmaligen Gesetzesverstoß setzt es eine Strafe von 730 Euro. Bei "Wiederholungstätern" ist die Verhängung einer Maximalstrafe von 3600 Euro möglich. Ein Betrag, der Rewe angesichts eines kolportierten Jahresumsatzes jenseits der Acht-Mrd.-Euro-Marke nicht sonderlich schmerzen dürfte. Zumal es die Rewe-Rechtsanwälte durchaus verstehen dürften, die Verhängung von Strafen über Monate hinaus zu zögern: "Theoretisch könnten wir alle zwei bis drei Monate Strafgelder einfordern", erklärt der Präsident des Landesgerichts Wiener Neustadt, Rudolf Masicek. "Dazu kommt es aber selten, weil die Rechtsanwälte sehr einfallsreich sind und immer wieder neue Anträge stellen."