Die zentrale Neuerung des Kartellrechts ist zu ungenau definiert, meinen Experten.
WIEN (go). Mit 1. Jänner 2006 tritt das neue heimische Kartellgesetz in Kraft. Dessen wichtigste Neuerung ist die "Kronzeugen-Regelung": Ein Unternehmen, dass an einem Kartell mitwirkt, kann sich "reinwaschen", indem es dieses Kartell bei den Behörden anzeigt. Diese Neuerung sei sehr sinnvoll - aber mit einem entscheidenden Fehler behaftet, kritisierten die Kartellrechtsexperten Raoul Hoffer und Johannes Barbist von der Anwaltskanzlei Binder Grösswang am Dienstag.
Das große Manko bei Österreichs Umsetzung des EU-Kartellrechts: Ob ein Kronzeuge straffrei geht oder bis zu zehn Prozent seines Jahresumsatzes als Buße berappen muss, liegt im Ermessen des Kartellgerichts. "So ist es für potenzielle Kronzeugen nicht sehr anregend, Kartelle anzuzeigen", sagte Hoffer. Durch diese "Kann"-Bestimmung im Kartellgesetz wird nicht nur die Aufdeckung unerlaubter Preisabsprachen erschwert.
Hoffer und Barbist wittern auch verfassungsrechtliche Probleme: "Man muss sich fragen: Warum gibt es im Strafrecht oder Finanzstrafrecht die Rechtsfigur des Kronzeugen nicht? Sieht unsere Rechtsordnung so etwas überhaupt vor?" Diese Unsicherheit könnte zu Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof führen.
Prüft die EU-Kommission mögliche internationale Kartelle, gibt es Rechtssicherheit. Die Kommission ist daran gebunden, Kronzeugen Straffreiheit oder -erleichterung zukommen zu lassen. Der Erfolg spricht für diesen Weg: Acht von zehn Kartellen werden von Kronzeugen aufgedeckt - zu Jahresbeginn auch jenes Chemiekartell, an dem Akzo Nobel und der spätere Kronzeuge Clariant beteiligt waren.