Wer eine Zeitkarte erwirbt, schließe bereits damit einen Beförderungsvertrag ab, sagt der OGH. Das macht Fahrgästen das Klagen einfacher.
Wien. Nicht immer, wenn man in Wien öffentlich unterwegs ist, ist man auch mit den Wiener Linien unterwegs. So wird etwa die Buslinie 94A, die Fahrgäste von Kagran nach Stadlau chauffiert, selbstständig von „Dr. Richard“ geführt. Den Fahrgästen, die über eine Netzkarte für den Tarifverbund verfügen, ist freilich meist egal, wer sie gerade an ihr Ziel bringt. Problematisch wird es aber, wenn es zu einem Unglück kommt und sich für Fahrgäste die Frage stellt, wen man in Haftung nehmen kann.
So geschehen im Fall einer Frau, die beim Einsteigen in den 94A bei der Station Siebenbürgerstraße auf einer Eisplatte zum Sturz kam. Auf der Haltestellentafel war zwar ersichtlich, dass der Bus von Dr. Richard betrieben wurde. Die Frau allerdings hatte nicht vor, im Bus eine Karte bei Dr. Richard zu erwerben. Sie besaß nämlich bereits eine Monatskarte, die sie allerdings in einer Vorverkaufsstelle der Wiener Linien gekauft hatte. Die Wiener Linien freilich wollten für den Unfall nicht aufkommen und wandten ein, sie hätten mit der Linie 94A nichts zu tun. Sie erklärten, dass im Verkehrsverbund Ost-Region die verschiedensten Anbieter tätig seien, etwa auch die ÖBB oder die Wiener Lokalbahnen. Die Wiener Linien betonten, wenn man bei ihnen einen Fahrschein kaufe, garantierten sie bloß, dass dieser auch von den anderen Anbietern akzeptiert werde. Der Verkauf bedeute aber noch lange nicht, dass gleich ein Beförderungsvertrag abgeschlossen werde. Dafür müsse die Frau schon noch in das Verkehrsmittel einsteigen. Und für das gefahrlose Ein- und Aussteigen sei auch nur immer das Unternehmen verantwortlich, das die konkrete Linie betreibe, meinten die Wiener Linien.
Erste Instanzen wiesen Klage ab
Die Frau, die rund 13.000 Euro Schadenersatz forderte, zog vor Gericht. Das Handelsgericht Wien wies die Klage aber ab. Nur weil Dr. Richard die gleichen Tarifbestimmungen wie die Wiener Linien verwende, könne man daraus nicht schließen, dass ein Beförderungsvertrag mit den Wiener Linien zustande gekommen wäre. Auch der Kauf einer Monatskarte löse noch nicht einen derartigen Vertrag aus, egal, bei wem die Fahrscheine erworben wurden. Ohne Vertrag aber gibt es auch keine Haftung. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte die abweisende Entscheidung und argumentierte ähnlich: Es erklärte, dass der Vertrag erst durch Einsteigen in das Verkehrsmittel zustande komme. Und wenn man eine Karte im Vorverkauf erwerbe, sei ja noch unklar, wann und wo man tatsächlich eine Linie nutze. Mangels Bestimmtheit könne der Kauf des Tickets daher keinesfalls schon einen Beförderungsvertrag mit den Wiener Linien auslösen.
Die verletzte Frau zog aber noch vor den Obersten Gerichtshof (OGH). Und dieser drehte das Urteil um. So hielt der OGH ausdrücklich fest, dass sehr wohl ein Beförderungsvertrag mit den Wiener Linien bestand. Diesen schließe man nämlich bei Zeitkarten (wie Monatskarte, Jahreskarte) bereits durch den Kauf ab. Wenn man später in den Bus einsteige, nehme man nur mehr das Recht in Anspruch, das einem beim Kauf der Karte bereits eingeräumt wurde. Da die Frau die Monatskarte bei einer Vorverkaufsstelle der Wiener Linien gekauft habe, sei mit diesem Unternehmen der Vertrag zustande gekommen, meinten die Höchstrichter (2 Ob 206/11z). Die ersten beiden Instanzen hätten daher zu Unrecht verneint, dass die Frau die Wiener Linien klagen kann.
Verschuldensfrage noch offen
Dafür wartet auf die unteren Instanzen nun neue Arbeit: Sie müssen jetzt klären, ob die Ansprüche der Frau inhaltlich zu Recht bestehen – also ob die Haltestelle tatsächlich nicht ausreichend gestreut war. Auch muss darauf geachtet werden, inwieweit die Frau ein Mitverschulden trifft. Die Wiener Linien aber wiederum könnten im Falle einer Verurteilung versuchen, bei Dr. Richard Regress für die Unkosten zu nehmen.
Auf einen Blick
Wer eine Zeitkarte bei den Wiener Linien kauft, kann das Unternehmen bei einem Unfall auch dann belangen, wenn er im Tarifverbund mit einem von anderen Unternehmen geführten Verkehrsmittel unterwegs ist. Dies entschied der Oberste Gerichtshof. Der Beförderungsvertrag werde nämlich nicht erst durch das Einsteigen, sondern bereits durch Kaufen des Tickets geschlossen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.10.2012)