Der Menschenrechtsgerichtshof verurteilt Österreich, weil die Gerichte im Prozess einer Frau gegen die US-Botschaft akzeptierten, dass die USA sich vor der Ladung drückten.
Wien. Vor Österreichs Gerichten war eine gekündigte Mitarbeiterin der US-Botschaft gescheitert, weil ihre Klage nicht zugelassen wurde. Zu Unrecht, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer aktuellen Entscheidung feststellt. Österreich muss laut dem Urteil nun der Frau 12.000 Euro Schadenersatz leisten sowie 15.000 Euro an Prozesskosten ersetzen.
Die betroffene Frau war seit 1978 als Fotografin bei der US-Botschaft in Wien beschäftigt. Es passierte ein Unfall, fortan fiel die Frau unter das Invalideneinstellungsgesetz. Als es wiederum Jahre später zu einem Arbeitsunfall kommen sollte, kündigte die US-Botschaft die Frau im Jahr 1987 – ohne vorherige Zustimmung des Invalidenausschusses. Zu Unrecht, wie die Gerichte entschieden. Sie ließen die Argumente der USA, die sich auf die Immunität beriefen, nicht gelten. Der Staat sei bei dieser arbeitsrechtlichen Frage nämlich als Privatrechtsträger zu behandeln. Die USA weigerten sich aber trotz eines rechtskräftigen Urteils, die Fotografin weiterhin zu beschäftigen. Nach Jahren des Rechtsstreits zahlten sie aber das Gehalt der Frau bis zum Juni 1995 (insgesamt 269.000 Euro).
Als die Fotografin jedoch drei weitere Jahre später versuchte, erneut zu ihrem Gehalt zu kommen, wandten die USA eine neue Taktik an. Das US-Außenministerium verhinderte bereits die Zustellung der Klage an das Justizministerium, das für die privatrechtliche Vertretung zuständig ist. Das Außenministerium teilte mit, dass die USA „in jeder Rechtssache“, die die Fotografin einbringe, diplomatische Immunität geltend mache. Da die Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt werden konnte, wurde die Klage der Fotografin abgewiesen.
Nun beantragte die Frau, dass die Ladung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Bestellung eines Kurators für die USA zugestellt wird. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien bestellte daraufhin tatsächlich einen Anwalt als Vertreter der Amerikaner. Das Oberlandesgericht Wien aber hob diese Entscheidung auf. Es erklärte, das Verhalten der USA stelle keine Weigerung der Annahme nach dem Zustellgesetz vor. Vielmehr handle es sich um die Weigerung, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen. Ein derartiges Verhalten sei aber ein Ausdruck staatlicher Souveränität, eine Lösung könne hier nur auf diplomatischem Weg erzielt werden. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung – und der Fotografin war es somit unmöglich, ihr Recht in Österreich durchzusetzen.
Faires Verfahren verwehrt
Sie beschwerte sich beim EGMR in Straßburg und bekam nun – viele Jahre später – Recht. Der EGMR (Nr. 156/04, Wallishauser gg. Österreich, veröffentlicht im „Newsletter Menschenrechte“ 4/2012) betonte, dass die Fotografin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Der EGMR verwies auf das Völkergewohnheitsrecht: Nach diesem wäre es möglich gewesen, dass die Zustellung ans US-Außenministerium genügt. Die österreichischen Gerichte hätten sich aber bloß auf die Feststellung beschränkt, dass kein formelles Abkommen zum Thema geschlossen wurde. Es sei von Österreichs Justiz unverhältnismäßig gewesen, die Weigerung der USA zu akzeptieren, entschied der Menschenrechtsgerichtshof. Österreich kann gegen das Urteil nun noch bei der Großen Kammer des EGMR berufen.
Auf einen Blick
Weil das US-Außenministerium die Zustellung einer Klage verhinderte, konnte eine Fotografin nicht die US-Botschaft in Wien belangen. Die österreichische Justiz war nämlich der Meinung, dass das Verhalten der USA als Ausdruck staatlicher Souveränität gewertet werden müsse, gegen den man rechtlich nicht vorgehen könne. Doch Österreichs Gerichte hätten geirrt, entschied nun der Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg. Sie hätten das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.10.2012)