Automatische Erhöhung der Kontogebühren verboten

Automatische Erhoehung Kontogebuehren verboten
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Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Banken in 16 Punkten gesetzwidrig sind. "Die Presse" bringt eine Zusammenfassung.

Wien. Drei Jahre lang hat der Rechtsstreit gedauert. Nun hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der österreichischen Banken in 16 Punkten gesetzwidrig sind. Das Urteil wirkt sich auf alle Kontoinhaber in Österreich aus, da die Geschäftsbedingungen bei den Banken ähnlich sind. „Die Presse“ bringt eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:

• Preiserhöhungen: Derzeit gilt die Regel, dass die Banken die Gebühren für die Kontoführung, für Bankomat- und Kreditkarten jährlich automatisch nach dem Verbraucherpreisindex erhöhen dürften. Im Vorjahr lag die offizielle Teuerungsrate bei 3,3 Prozent.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs sind automatische Erhöhungen nicht erlaubt, die Kunden müssen mindestens zwei Monate im Voraus darüber informiert werden. Damit bekommen Kontoinhaber die Möglichkeit, rechtzeitig zu einer anderen Bank zu wechseln. In den vergangenen Jahren sind die Kreditinstitute bei Preiserhöhungen sehr unterschiedlich vorgegangen. Viele Banken haben auf die automatische Anpassung verzichtet, weil sie das Urteil des Obersten Gerichtshofs abwarten wollten.

• Nebengebühren: Den Banken ist es verboten, neben den vereinbarten Entgelten für Zahlungsdienste noch Zusatzspesen für verschiedene Nebenleistungen zu verlangen. So dürften die Banken für die Sperre einer verlorenen oder gestohlenen Bankomat- oder Kreditkarte keine Extras mehr verrechnen.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs sind Zusatzgebühren nur in drei Ausnahmefällen erlaubt: bei der Erteilung nicht gedeckter Überweisungsaufträge, bei der Verwendung unrichtiger Kontonummern und beim nachträglichen Widerruf eines Überweisungsauftrags.

Musterklage gegen Bank Austria

• Überprüfung der Kontoauszüge: Im Gegensatz zu früher ist der Kunde nicht mehr verpflichtet, die ihm von der Bank übermittelten Kontoauszüge permanent auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Somit ist die Bestimmung unzulässig, wonach Kontoauszüge als anerkannt gelten, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten reklamiert. Die Banken müssen auch nach der zweimonatigen Frist für allfällige Schäden, die aus nicht autorisierten Buchungen entstanden sind, aufkommen.

Die Regelung für Banken ist etwas anders als für Telekom- und Internetfirmen. Hier sollte man weiterhin innerhalb der vorgegebenen Fristen reagieren.

• Risiko auf die Kunden abwälzen: Die Banken müssen die Sicherheit und die Zuverlässigkeit des von ihnen abgewickelten Zahlungsverkehrs gewährleisten. Folglich ist es verboten, das Risiko bei Missbräuchen oder Fehlern über die in den Geschäftsbedingungen vorgesehenen Sorgfaltspflichten auf die Kunden abzuwälzen.

Laut dem Urteil sind die Kunden lediglich dazu angehalten, ihre Passwörter geheim zu halten, die Bankomat- und Kreditkarte sicher zu verwahren und einen Verlust derselben sofort zu melden. Die Verbraucher sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Erteilung von Zahlungsaufträgen per Internetbanking besondere Vorkehrungen gegen Übermittlungsfehler zu treffen. Weiters muss die Bank nicht benachrichtigt werden, wenn regelmäßige Mitteilungen (wie Kontoauszüge) beim Kunden nicht ankommen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte zunächst nur die Bank Austria. Diese wird die Änderungen innerhalb der vom Gericht vorgesehenen Frist von sechs Monaten vornehmen. Der VKI rät anderen Instituten, ihre Bedingungen ebenfalls zu adaptieren, sonst werden rechtliche Schritte eingeleitet.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.10.2012)

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