Mobbing am Arbeitsplatz

Was muss der Arbeitgeber tun? Wie kann sich ein Mobbingopfer wehren?

Erst letzte Woche hat ein Mobbingprozess für Schlagzeilen gesorgt. Im Zusammenhang mit dem sehr sensiblen Thema Mobbing am Arbeitsplatz stellen sich viele Fragen: Welche Verhaltensweise stellen Mobbing dar? Wie muss sich der Arbeitgeber bei Mobbing verhalten? Was kann ein Mobbingopfer tun?

Laut Oberstem Gerichtshof ist Mobbing ein systematisches, ausgrenzendes über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten. Dieses kann von Arbeitskollegen, aber auch vom Vorgesetzten bzw. dem Arbeitgeber selbst ausgehen. Als Mobbing werden beispielsweise Rufschädigung, Isolation des betroffenen Arbeitnehmers, systematisches Zuweisen von unangenehmen Aufgaben durch den Vorgesetzten oder Verweigerung von Anerkennung durch den Vorgesetzten angesehen.

Derzeit bestehen zwei Rechtsgrundlagen, die vor Mobbing Schutz bieten: Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Belästigung nur aufgrund verpönter Motive, d.h. aufgrund des Geschlechtes, des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung bzw der Religion oder Weltanschauung (sogenannte qualifizierte Mobbingtatbestände). Von der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers werden auch jene Formen von Mobbing umfasst, die nicht vom GlBG erfasst werden. Den Arbeitgeber trifft die in §§ 7 und 21 GlBG ausdrücklich normierte Verpflichtung Abhilfe zu schaffen, wenn ein Arbeitnehmer gemobbt wird.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht immer dann, wenn der Arbeitgeber vom Mobbing Kenntnis erlangt. Der Arbeitgeber hat abzuwägen, welche Maßnahme als geeignetste erscheint um das Mobbing zu stoppen bzw. das Mobbingopfer zu schützen, die Maßnahmen reichen von Verwarnung des/der Mobbingtäter, über Versetzung von Mobbingtäter oder Mobbingopfer (falls möglich) bis zur Kündigung/Entlassung des/der Mobbingtäter(s).
Schafft der Arbeitgeber keine Abhilfe, hat das Mobbingopfer folgende Möglichkeiten:

  • Schadenersatzansprüche nach dem GlBG: Sowohl gegenüber dem Mobbingtäter selbst, als auch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser es unterlässt Abhilfemaßnahmen zu ergreifen oder selbst der Mobbingtäter ist, bestehen Schadenersatzansprüche. Zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung steht, sofern nicht bloß Vermögenseinbußen eingetreten sind, ein Anspruch auf angemessenen Schadenersatz von mindestens 1000 Euro zu. Das Mobbingopfer muss seine Schadenersatzansprüche innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend machen. Das Mobbingopfer muss das Mobbing lediglich glaubhaft machen und nicht beweisen. Gelingt die Glaubhaftmachung, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von ihm glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
  • Begünstigter Austritt des Mobbingopfers nach § 26 Abs 1 Z 4 Angestelltengesetz (AngG): Wenn sich der Arbeitgeber Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeitnehmer zuschulden kommen lässt oder dem Arbeitnehmer Schutz gegenüber solchen Handlungen eines Mitarbeiters verweigert. Oder wenn das Mobbing die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet, kann dieser gemäß § 26 Z 1 AngG austreten, da die Gefährdung dem Arbeitgeber wegen des Verstoßes gegen die Fürsorge-pflicht zurechenbar ist. Der Arbeitgeber muss aber um Schutz gebeten worden sein und somit Möglichkeit gehabt haben, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Tritt das Mobbingopfer berechtigt aus, wird das Arbeitsverhältnis trotz sofortiger Beendigung so abgerechnet, als hätte der Arbeitnehmer gekündigt. So stehen Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und – wenn die Voraussetzungen vorliegen – Abfertigung nach dem alten System zu.

Barbara Klinger ist seit 2006 als Rechtsanwältin bei CHSH im Arbeitsrecht tätig. Ihre Schwerpunkte liegen im kollektiven Arbeitsrecht, Managementverträgen und im transaktionsbezogenen Arbeitsrecht. Anfragen beantwortet sie gerne per Mail.

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