Grundbuch: Karl entschärft Eintragungsgebühren

Grundbuch Karl entschaerft Regelung
Grundbuch Karl entschaerft Regelung(c) APA/GEORG HOCHMUTH (GEORG HOCHMUTH)
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Die Justizministerin hat ihre Entschärfung der "Grundbuchgebühr Neu" vorgelegt. Nach massiver Kritik werden die Eintragungsgebühren für innerhalb der Familie vererbte Immobilien nun wieder gesenkt.

VP-Justizministerin Beatrix Karl hat am Freitag die angekündigte Entschärfung der "Grundbuchgebühr Neu" vorgelegt. Nach massiver Kritik werden die Eintragungsgebühren für innerhalb der Familie vererbte Immobilien nun wieder gesenkt. Erreicht wird dies, indem nicht der tatsächliche "Verkehrswert" der Immobilie zur Berechnung der Gebühr herangezogen wird, sondern der niedrigere "Einheitswert". Karl strebt - Einigung mit der SPÖ vorausgesetzt - einen Beschluss im Ministerrat kommenden Dienstag an.

Die Grundbuchgebühr macht 1,1 Prozent des Werts einer Immobilie aus. Allerdings werden derzeit unterschiedliche Bemessungsgrundlagen verwendet: Wer ein Grundstück oder eine Wohnung kauft, muss für die Eintragung ins Grundbuch 1,1 Prozent des tatsächlichen Kaufpreises ("Verkehrswert") zahlen. Bei unentgeltlichen Übertragungen - also etwa wenn ein Grundstück verschenkt oder vererbt wird - werden 1,1 Prozent des dreifachen Einheitswerts fällig, in der Regel also deutlich weniger.

Weil die Einheitswerte seit Jahrzehnten nicht aktualisiert wurden, hat der Verfassungsgerichtshof diese Regelung als "unsachlich" aufgehoben und eine Reparaturfrist bis Ende 2012 gesetzt. Das Justizministerium wollte die Grundbuchsgebühr daher ab 1. Jänner 2013 auch bei Schenkungen und Erbschaften vom Verkehrswert berechnen und nur noch wenige Ausnahmen zulassen. Damit stieß Karl allerdings auf massive Kritik auch in der eigenen Partei, der die VP-Politikerin nun nachgibt.

Ausnahmen werden ausgedehnt

Im neuen Entwurf werden die Ausnahmeregelungen deutlich ausgedehnt. Demnach wird die Grundbuchgebühr bei Übertragung innerhalb der Familie weiterhin auf Basis der Einheitswerte berechnet. Als Familie gelten "Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie" (also Kinder, Enkel, etc.), Geschwister, Nichten, Neffen sowie Ehegatten, Partner oder Lebensgefährten (letztere nur bei einem gemeinsamen Wohnsitz). Die Voraussetzung des Wohnbedürfnisses fällt. Erbschaften innerhalb des engeren Familienkreises, sowie Betriebsübergaben (auch in der Landwirtschaft) sollen damit begünstigt bleiben.

Ein Sprecher der Ministerin zeigte sich auf APA-Anfrage am Freitag zuversichtlich, dass die nun vorgeschlagene Neuregelung einer allfälligen weiteren Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof standhalten würde, obwohl als Bemessungsgrundlage bei Familien wieder die Einheitswerte herangezogen werden. Das Höchstgericht hatte die alte Regelung ja wegen der Anknüpfung an den Einheitswerten aufgehoben. Der Karl-Sprecher betonte, dass das Höchstgericht "sachlich begründete Ausnahmen" durchaus zulasse. Und die Ausnahmebestimmung für Familien sei sachlich begründet, zumal man an der Familien-Definition des ABGB anknüpfe.

(APA)

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