VwGH änderte erstmals Bescheide ab

VwGH aenderte erstmals Bescheide
VwGH aenderte erstmals Bescheide(c) FABRY Clemens
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Höchstgericht entschied, dass Beschwerdeführer keine Fernsehgebühr zahlen muss.

Wien. Bisher konnte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unrichtige Entscheidungen der Vorinstanzen nur kippen, aber nicht in der Sache selbst entscheiden. Eine heuer in Kraft getretene Novelle macht es aber möglich, dass der VwGH auch selber Bescheide abändert. Und dies hat er nun auch getan, und zwar gleich in drei Fällen.

So halfen die Höchstrichter einem Beschwerdeführer, der gegen die von der GIS (Gebühren Info Service GmbH) geforderten Fernsehgebühren rechtlich vorging. Die GIS hatte von dem Mann Rundfunkgebühren für das Fernsehen gefordert. Der Mann wandte zunächst vergeblich ein, dass er nicht im Besitz einer DVB-T-Box sei und daher gar nicht über die technischen Voraussetzungen für den Empfang der ORF-Programme verfüge. Er wolle daher nur die Radiogebühren zahlen. Doch auch die zweite Instanz, das Finanzamt, konnte sich für die Argumente des Mannes nicht erwärmen.

Der VwGH als Letztinstanz hingegen verwies darauf, dass er bereits in ähnlichen Fällen entschieden hatte, dass man keine Fernsehgebühr zahlen müsse, wenn keine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage vorhanden sei. Mangels DVB-T-Box habe der Mann daher diese Gebühr nicht zu entrichten, der VwGH änderte den Bescheid dementsprechend ab (2009/17/0015).

In der Sache entschied der VwGH aber auch in den Fällen zweier Beamter: Einmal berichtigte er den Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung, demzufolge ein Beamter ungerechtfertigt von der Arbeit fernblieb (2012/12/0032). Im anderen Fall entschied der VwGH über den Stichtag für eine Vorrückung und die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten(2012/12/0007).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.10.2012)

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