Das Gutachten zitiert aus der Entscheidung, mit der einst die Klubbildung des LIF zugelassen wurde. Eine Festlegung enthält das Papier aber nicht.
Ein internes Gutachten des Parlaments sieht keine Gründe, die gegen die Bildung eines Klubs der zum Team Stronach übergelaufenen ehemaligen BZÖ-Abgeordneten sprechen. Vorgaben, wie SP-Nationalratspräsidentin Barbara Prammer sich in der Frage zu verhalten hat, enthält das siebenseitige Papier aber nicht.
Das Gutachten bezieht sich vor allem auf jenen Präzedenzfall, den der einstige Nationalratspräsident und nunmehrige Bundespräsident Heinz Fischer mit dem Liberalen Forum 1994 geschaffen hat. Knackpunkt heute wie damals ist, ob Abgeordnete auch mitten während der Legislaturperiode einen Klub gründen dürfen. Fischer bejahte das damals mit Bezug auf die Bundesverfassung und die Geschäftsordnung des Nationalrats (s. Factbox unten). Die Ausübung des freien Mandats lasse das ausdrücklich zu. Zudem gebe es weder eine Frist für die Klubbildung, noch ein Verbot von Veränderungen.
"Wenn sich fünf Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei zu einem Klub zusammenschließen, ist der betreffende Klub in der Rechtsordnung existent", hält das Gutachten fest. Die "Anerkennung", von der die Geschäftsordnung spricht, bestehe lediglich darin, dass die Nationalratspräsidentin diese Mitteilung zu beurteilen habe, da sie verpflichtet sei, die sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen auszulösen. "Die Präsidentin hat aber keinen rechtsbegründenden Akt (z. B. Bescheid) zu setzen."
Prammer: "Kein Automatismus"
Prammer hatte am Montag erklärt, es gebe bei der Klubbildung "keinen Automatismus". Der Antrag der Stronach-Mitstreiter werde von Rechtsexperten geprüft und dann in der Präsidiale diskutiert.
Mit Stefan Markowitz hat Frank Stronach seit Montag fünf ehemalige BZÖ-Abgeordnete beisammen. Auch ein früherer SP-Mandatar ist zu dem Milliardär übergelaufen.
Geschäftsordnung des Nationalrats: Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich in einem Klub nur mit Zustimmung des Nationalrates zusammenschließen. Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(APA/Red.)