EuGH gibt grünes Licht für Euro-Rettungsschirm ESM

A person with an umbrella featuring the symbol of the European Union walks towards the interim facility of Germany's high constitutional court  in Karlsruhe
A person with an umbrella featuring the symbol of the European Union walks towards the interim facility of Germany's high constitutional court in KarlsruheREUTERS
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Der EU-Gerichtshof hat bestätigt, dass eine vereinfachte Vertragsänderung ausreichend ist. Ein neues Verfahren muss nicht in Gang gesetzt werden.

Der Euro-Rettungsfonds ESM ist nach einem Urteil des obersten EU-Gerichts rechtlich wasserdicht eingeführt worden. Das EU-Recht stehe dem Abschluss und der Ratifikation des Vertrages zur Einrichtung des ESM nicht entgegen, teilte das Europäischen Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg mit. Er wies damit die Klage eines irischen Abgeordneten zurück. In seinem ersten Urteil zur Euro-Krisenpolitik wertet der EuGH auch die Hilfskredite an strauchelnde Euro-Staaten nicht als Verstoß gegen das gegenseitige Haftungsverbot der Mitgliedstaaten. Der Empfängerstaat bleibe für seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern selbst haftbar, urteilten die Richter.

Angesichts der großen Bedeutung des Urteils für die Währungsunion entschied das Gericht in einem Eilverfahren über die vom obersten Gericht Irlands vorgelegte Frage. Auch prüften alle 27 Richter aus den EU-Mitgliedstaaten den Fall, statt die Entscheidung wie sonst üblich von einem Generalanwalt vorbereiten zu lassen. Die EU-Staats-und Regierungschefs hatten zur Einführung des ESM den EU-Vertrag per Ratsbeschluss geändert. Mit dem vereinfachten Verfahren vermieden sie, einen Konvent unter Beteiligung des Europäischen Parlaments und nationaler Parlamente einzuberufen, was angesichts des hohen Zeitdrucks in der Krise zu langwierig gewesen wäre.

Endgültiges Urteil in Karlsruhe steht noch aus

Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte in Vorabentscheidungen über Klagen gegen den ESM dem Rettungsschirm im September grünes Licht gegeben. Danach konnte Deutschland den Vertrag unter bestimmten Bedingungen ratifizieren und der ESM am 8. Oktober an den Start gehen. Das endgültige Urteil des Verfassungsgerichts in Karlsruhe steht noch aus.

Der irische Parlamentarier Thomas Pringle argumentierte in seiner Klage unter anderem, die vereinfachte Vertragsänderung sei rechtswidrig, weil die Kompetenzen der EU mit der Schaffung des ESM ausgedehnt worden seien und dies eine ordentliche Vertragsänderung erfordere. Dies ist nach Ansicht der Richter aber nicht der Fall. Denn zum einen sei die ausschließliche Zuständigkeit der EU in der Währungspolitik durch den gemeinsamen Hilfsfonds der Euro-Staaten nicht beeinträchtigt. Die Währungspolitik verfolge nämlich Preisstabilität als oberstes Ziel, während der ESM der Stabilität der Währungsunion diene und sich nur mittelbar auf die Preisstabilität auswirke. Der ESM sei ein Instrument der Wirtschaftspolitik, das über seine Spar- und Reformauflagen für die Empfängerländer die Zuständigkeit der EU bei der Koordinierung der Wirtschaftspolitik nicht schmälere.

Finanzielle Unterstützung nicht verboten

Zum Grundsatzstreit über das gegenseitige Haftungsverbot lieferte der EuGH erstmals eine Auslegung des Artikel 125 des EU-Vertrags. Er besagt, dass die Union oder ein Mitgliedstaat nicht für die Verbindlichkeiten eines anderen Staates haftet. Damit sei der Union und den Mitgliedstaaten aber nicht jedwede finanzielle Unterstützung verboten. "Sie soll vielmehr sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten auf eine solide Haushaltspolitik achten, indem sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Verschuldung der Marktlogik unterworfen bleiben", erklärte das Gericht. Finanzhilfen seien möglich, aber nur unter Auflagen, die das Empfängerland zu solider Haushaltspolitik bewegen. "Der ESM und die daran teilnehmenden Mitgliedstaaten haften aber nicht für die Verbindlichkeiten des Empfängermitgliedstaats einer Stabilitätshilfe und treten auch nicht im Sinne der Nichtbeistandsklausel für sie ein", unterstrich der EuGH.

(APA/Reuters)

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