Verfassungsgericht. Bedenken wegen der Doppelrolle der Übernahmekommission.
wien (dom/APA). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Übernahmegesetzes eingeleitet. Das teilte VfGH-Präsident Karl Korinek am Mittwoch mit. Auf Bedenken der Verfassungshüter stößt vor allem die Rolle der Übernahmekommission. Ihre Aufgaben könnten der Verfassung widersprechen.
Derzeit wird auf politischer Ebene eine Reform des Übernahmegesetzes vorbereitet. Laut Justizministerium ist geplant, dass ein Aktionär ein Pflichtangebot zur Übernahme machen muss, wenn seine Beteiligung 25 oder 30 Prozent überschreitet. Der Gesetzgeber dürfte nun zunächst die Entscheidung der Verfassungsrichter abwarten.
Anlassfall für die Prüfung des Gesetzes durch die Verfassungsrichter war eine Beschwerde von Böhler-Uddeholm-Aktionären gegen eine Entscheidung der Übernahmekommission. Diese hatte dem Hauptaktionär des Edelstahlkonzerns, der Fries-Gruppe, nach dem Rückzug der Verstaatlichtenholding ÖIAG Auflagen erteilt, die die betroffenen Aktionäre angefochten hatten. Das Verfahren der Böhler-Uddeholm-Aktionäre gegen die Übernahmekommission ruht nun bis zum Ende des Gesetzesprüfungsverfahren.
Das Übernahmegesetz, das seit dem Jahr 1999 existiert und vor allem die Kleinanleger schützen soll, legt für börsenotierte Unternehmen bestimmte Pflichten für den Fall einer Übernahme fest. Der Übernahmekommission kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Sie kann beispielsweise festlegen, wer ein Pflichtangebot bei der Erreichung einer "kontrollierenden Beteiligung" zu stellen hat oder wann diese "kontrollierende Beteiligung" entsteht. Gleichzeitig, so der VfGH, kontrolliert die Übernahmekommission, ob sich die Unternehmen an die von ihr selbst aufgestellten Regeln halten, und kann, wenn sie Verstöße vermutet, Sanktionen aussprechen, die für den Einzelnen weit reichende Folgen haben können, etwa den Verlust von Stimmrechten.
Der Verfassungsgerichtshof meint nun, dass diese Konstruktion das Rechtsstaatsprinzip verletzen und deshalb verfassungswidrig sein könnten. Eine Behörde wie die Übernahmekommission dürfe wohl nicht gleichzeitig Regeln erlassen, die Einhaltung dieser Regeln selbst kontrollieren und Sanktionen bei Nichteinhaltung aussprechen.
Sollten diese generellen Bedenken nicht zutreffen, sieht der VfGH dennoch verfassungsrechtlich Probleme: Die Regeln im Übernahmegesetz sind nur unzureichend bestimmt. Insbesondere gebe es keine auslegungsfähigen Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen und wann ein Aktionär eine kontrollierende Beteiligung bzw. einen beherrschenden Einfluss in einem Unternehmen erlangt.
Der Übernahmekommission wurden außerdem gesetzlich nicht näher bestimmte Befugnisse zur Erteilung von Auflagen an die Aktionäre eingeräumt. Damit bestehen laut VfGH auch Bedenken, dass das Grundrecht des Eigentums unverhältnismäßig eingeschränkt werde. Schließlich bezweifeln die Verfassungshüter auch, dass die Verordnung der Übernahmekommission überhaupt gesetzmäßig kundgemacht wurde.
Nach den bisherigen Erfahrungen endeten an die 90 Prozent aller Gesetzesprüfungsvefahren damit, dass das entsprechende Gesetz von den Verfassungshütern gekippt wurde. Sollte dies auch beim Übernahmegesetz der Fall sein, behalten die Entscheidungen der Kommission trotzdem bis auf eine Ausnahme ihre Gültigkeit, erläuterte Präsident Korinek. Die Ausnahme wäre in diesem Fall die Entscheidung der Übernahme-Kommission zu Böhler-Uddeholm. In der juristischen Fachliteratur gibt es dafür den Ausdruck "Ergreiferprämie".
Mario Gall, Geschäftsführer der Übernahmekommission, wollte den Beschluss des VfGH am Mittwoch nicht kommentieren. Anlegerschützer Wilhelm Rasinger, der sich dem Verfahren vor dem VfGH angeschlossen hatte, hält es für wichtig, dass durch das Gesetzesprüfungsverfahren Rechtssicherheit hergestellt wird. Erneut relevant werden könnte die Frage des Kontrollwechsels und eines allfälligen Übernahmeangebots an die restlichen Aktionäre, sobald sich die Staatsholding ÖIAG aus der Telekom Austria zurückzieht.