Zwei Bundesräte bringen die Länderkammer ins Rampenlicht - doch was ist eigentlich deren Aufgabe?
Der Bundesrat, dessen Arbeit von der Bevölkerung sonst wenig beachtetet wird, ist durch bedenkliche Aktivitäten einzelner Mitglieder öffentlich ins Gerede gekommen. Um zu verhindern, dass der vom Kärntner Landtag entsandte Bundesrat Kampl demnächst Präsident wird und somit die vierthöchste Staatsfunktion in Österreich ausübt, musste sogar die Bundesverfassung geändert werden.
Insbesondere die umstrittenen Aussagen zweier freiheitlicher Bundesräte haben dazu geführt, dass eine emotionale Diskussion über die Abschaffung des Bundesrates oder dessen fundamentale Änderung entstanden ist. Natürlich hängt die Qualität einer Institution auch vom Ansehen und Auftreten seiner Mitglieder ab, sodass deren Auswahl sensibel erfolgen muss; wenn aber die Abschaffung einer Institution die einzige Konsequenz für das Fehlverhalten einzelner Mitglieder wäre, dürfte es so manche Einrichtung nicht mehr geben.
Nach der Verfassung übt der Bundesrat als "Länderkammer" gemeinsam mit dem direkt gewählten Nationalrat ("Volkskammer") die Gesetzgebung des Bundes aus. Daneben hat er zwei weitere klassische parlamentarische Aufgaben, nämlich die Kontrolle der Regierung und die Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes. Seit 1995 wirkt er - im Wesentlichen im Wege des EU-Ausschusses - bei der EU-Gesetzgebung, die immer wichtiger wird, mit.
Die Bundesrat-Mitglieder werden von den Landtagen der einzelnen Bundesländer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode gewählt. Die Anzahl der einem Bundesland zukommenden Vertreter hängt von der Bürgerzahl ab und schwankt zwischen drei und zwölf. Der Bundesrat hat daher keine gleich bleibende Mitgliederzahl (derzeit 62). Im Vorsitz wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge. Der Vorsitzende ("Präsident") ist jeweils der an erster Stelle gewählte Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes.
Die drei klassischen Aufgaben des Bundesrates sind:
[*] Gesetzgebung: Ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates kann in der Regel nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat innerhalb von acht Wochen dagegen keinen Einspruch erhebt. Ein Einspruch hat meist nur aufschiebende Wirkung, da der Nationalrat einen Beharrungsbeschluss fassen kann.
Darüber hinaus bedürfen Verfassungsgesetze, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird, der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates, sodass er bei diesen Themen ein absolutes Vetorecht besitzt. Ferner kann ein Drittel des Bundesrats Gesetzesvorschläge initiieren.
[*] Kontrolle der Regierung durch:
- das Interpellationsrecht (mündliche, schriftliche bzw. dringliche Anfragen);
- das Resolutionsrecht (Fassung von Entschließungen);
- das Informations- und Auskunftsrecht (z. B. parlamentarische Enqueten);
- das Zitationsrecht (Verlangen der Anwesenheit von Regierungsmitgliedern);
- das Petitionsrecht (Behandlung von Eingaben der Bürger);
- das Recht eines Drittels seiner Mitglieder, Bundesgesetze beim Verfassungsgerichtshof anzufechten bzw. eine Volksabstimmung über eine Teiländerung der Bundesverfassung zu verlangen.
Das Recht hingegen, Sonderprüfungen durch den Rechnungshof zu verlangen, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, Regierungsmitgliedern das Misstrauen auszusprechen und Ministeranklagen zu beschließen, obliegt nur dem Nationalrat. [*] Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes: Dieses Recht manifestiert sich etwa in der Genehmigung von Staatsverträgen. In der Praxis stimmen die Parteien im Nationalrat und im Bundesrat gleich ab, sodass die Bundesratssitzungen immer dann unspektakulär verlaufen, wenn die Mehrheit der beiden Kammern dieselbe ist. Öffentlich aufmerksam wird man auf die Länderkammer meistens dann, wenn es unterschiedliche Mehrheiten gibt. Bei gleichen politischen Mehrheitsverhältnissen erfolgt hingegen die sachliche Arbeit des Bundesrates eher unauffällig im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens.
Bei der Diskussion über den Bundesrat wäre auch zu beachten, dass es in vielen parlamentarischen Demokratien auf allen Kontinenten (teils föderalistisch, teils zentralistisch organisierte) Zweikammer-Systeme gibt. Weltweit gesehen sind etwa 25 Staaten mit einem Anteil von mehr als 40 Prozent an der Weltbevölkerung - ebenso wie Österreich - föderalistisch aufgebaut. Fast alle davon verfügen über eine eigene Länderkammer. Die Möglichkeiten der zweiten Kammern reichen von fast totaler Blockade der Gesetzgebung bis zu eher schwacher Mitwirkung. Unser System liegt derzeit etwa in der Mitte.
Zusammenfassend sei vermerkt, dass fundamentale Änderungen im Staatsgefüge - dazu zählt jedenfalls auch der Bundesrat - nach gründlichen Analysen und nur im Rahmen einer Gesamtreform der Verfassung erfolgen sollten.
Prof. Dr. Werner Zögernitz ist Direktor des Parlamentsklubs der ÖVP und Autor des Kommentars "Bundesrat-Geschäftsordnung" (erschienen im Manz-Verlag im Jahr 2002).