PID, Selektionsdruck und die Menschenwürde

Replik auf "Die Pflicht zu Leben und die PID" von Peter Kampits (27. 8.).

D
er zentrale Kritikpunkt an der ge planten Novelle des Gentechnikge setzes und Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) ist aus rechtlicher Sicht, dass die für die Stellung von Embryonen wichtige Norm des Paragrafen 22 ABGB ignoriert wird: "Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfängnis an den Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborne angesehen (. . .)."

Nach herrschender Auffassung zielt diese Bestimmung auf einen möglichst frühen Schutz des Embryos. Als "Empfängnis" ist die Verschmelzung der Gametenkerne zu betrachten, so dass auch ein in vitro erzeugter Embryo als "ungebornes Kind" im Sinne des ABGB zu betrachten ist. Daraus folgt die Rechtswidrigkeit der Verletzung oder gar Tötung des Embryos.

Diese Rechtslage war ein Mitgrund dafür, dass bei der Verfassung des FMedG darauf geachtet wurde, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, in dem der Schutz des Embryos soweit als möglich gewährleistet und der Missbrauch von Embryonen (etwa zu Forschungszwecken) verhindert wird. Der gegenständliche Entwurf möchte die strengen Voraussetzungen für die Erlaubtheit der In-vitro-Fertilisation (IvF) zum Zwecke der Präimplantations-Diagnostik (PID) lockern und die Verwendung von Embryonen zu anderen Zwecken als zu medizinisch unterstützter Fortpflanzung - eben der PID - zulassen.

"Ungeborne Kinder" im Sinne des ¶ 22 ABGB sind Geborenen hinsichtlich ihrer Rechte gleichgestellt. Ihnen kommt daher auch die Menschenwürde zu, welche nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Basis unseres Rechtssystems darstellt. Schon die IvF selbst ist deswegen nicht unproblematisch und wurde daher - angesichts des Leides wegen ungewollter Kinderlosigkeit - nur unter engen Bedingungen zugelassen. Diese Novelle bedeutet insofern eine eindeutig nicht mehr akzeptable Zuspitzung des Eingriffs in die Menschenwürde des Embryos.

Mit gutem Grund ist die PID daher in anderen EU-Staaten verboten. Es ist schon in semantischer Hinsicht bemerkenswert, wie die Erläuterungen zum Entwurf dies relativieren möchten: "Österreich steht mit diesem Verbot gemeinsam mit Deutschland, der Schweiz, Italien und Irland alleine da." Nach dieser Logik kann man also mit mehreren EU-Ländern "alleine dastehen" - ja sogar, wie Kampits schreibt, "das Schlusslicht in Europa" darstellen.

Es ist unumstritten, dass durch Entnahme einer Zelle des Embryos zwecks PID ein neuer Embryo entstehen könnte. Sein einziger Daseinszweck bestünde so in seiner Vernichtung im Interesse der Analyse desjenigen Embryos, von dem er genommen wurde. Ein solcher Vorgang würde im offenen Widerspruch zum Verbot stehen, jemanden ausschließlich als Mittel zu einem außerhalb seiner Person liegenden Zweck zu missbrauchen. In der aus der Befruchtung hervorgehenden Zygote hat sich die biologische Identität eines neuen menschlichen Individuums bereits konstituiert.

Es ist logisch nicht zu begründen, warum ein menschliches Individuum keine menschliche Person sein sollte. Wenn man den Beginn des Menschen als Person nicht mit den ersten Anfängen seiner Individualität gleichsetzt, lässt sich ein anderer Beginn seiner Schutzwürdigkeit nur durch Vereinbarung erzielen, deren logische Begründung schwer zu erweisen ist und die schwersten Missbrauch ermöglicht.

Daraus ergeben sich die grundsätzlichen ethischen Bedenken gegen die PID. Wenn Embryonen in vitro unter dem Vorbehalt erzeugt werden, bei genetisch auffälligen oder zweifelhaften Ergebnissen nicht in den Mutterleib transferiert zu werden, liegt der Selektionscharakter offen zu Tage. Ihr Sinn besteht offensichtlich darin, die Entstehung eines genetisch für eine Erkrankung oder eine unerwünschte Eigenschaft disponierten Menschen zu verhindern. Selbst wenn die PID auf wenige Fälle beschränkt bleiben soll, bleibt ein grundsätzlicher Selektionsdruck erhalten - er wird nur quantitativ, nicht aber qualitativ geringer. Der Entwurf sieht keine Regelungen vor, die eine gesetzwidrige Ausweitung unterbinden oder erschweren würden.

Und: Was soll mit den vielen Embryonen geschehen, die aufgrund genetischer Mängel nicht transferiert werden? Im Allgemeinen gilt, dass sie vernichtet werden, doch darüber hinaus wären Tür und Tor zur Embryonen-verbrauchenden Forschung oder zu Eingriffen in die Keimbahn geöffnet.

Leider stelle ich die von Kampits bemängelte "krause Logik" in seinem Beitrag fest. Es ist doch ein grundlegender Unterschied, ob jemand - wie etwa bei der Polio-Schutzimpfung - sich vor einer Krankheit schützt oder ob ein mit genetisch unerwünschten Eigenschaften ausgestatteter menschlicher Embryo vernichtet wird. Das eine ist tatsächlich eine "Maßnahme zur Heilung oder Verhinderung von Krankheit und Behinderung", das andere die Tötung eines Menschen. Ohne jetzt "vollends polemisch und verzerrend" sein zu wollen: Aber wenn dieser Unterschied nicht mehr klar ist - wer ist dann noch seines Lebens sicher?

meinung@diepresse.com Lukas Kenner studierte Medizin und Violine in Graz. Ab 2004 a.o. Univ. Prof. am Institut für klinische Pathologie, Medizinische Uni Wien, seit 2005 Key-Scientist am Ludwig Boltzmann Institut für Krebsforschung, Wien.

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