Die Debatte über einen Volksentscheid hat bereits (rechtzeitig) stattgefunden.
E
s fällt schwer, sich auf die rechtlichen "hard facts" zu konzentrieren ange sichts der Fülle an Fehlinformation, die im Zusammenhang mit der These verbreitet wird, unsere Verfassung gebiete eine Volksabstimmung als Voraussetzung für die Ratifikation des Vertrags über eine EU-Verfassung. Abschaffung des Sozialstaats, Militarisierung der EU, neuerdings auch Ende der Demokratie und der Souveränität, tönt es. Durchgehend Halbwahrheiten oder Unsinn.
Wen kümmern die zahlreichen Analysen, wonach diese Verfassung eine Vereinfachung der Texte, der Entscheidungsfindung, der Kompetenzverteilung und eine deutliche Stärkung des Grundrechtsschutzes und des Parlamentarismus (also der Demokratie) bringt? Gemessen am Status Quo nach Nizza, nicht am Idealbild einer EU-Verfassung, über welches im Übrigen keine Übereinstimmung besteht. Um eine sorgfältige Argumentation geht es den wenigsten. Eher darum, das Unternehmen via Volksabstimmung im letzten Moment zu Fall zu bringen. Dann bliebe uns der bedauerliche Status Quo.
Aber es gibt ein Sachargument, das eine ernsthafte Auseinandersetzung verdient. Der Verfassungsrechtler Theo Öhlinger meint, der Artikel I-6 ("Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten") sei entscheidend. Er bewirke eine Gesamtänderung und erfordere daher eine Volksabstimmung, egal, ob sie politisch wünschenswert sei. Nur darum soll es hier gehen. Der Vorrang, so Öhlinger, wäre uneingeschränkt und absolut, Vorbehalte, wie sie heute unter Berufung auf die Grundprinzipien der Verfassung vertreten werden, hätten keinen Bestand mehr. Eine künftige Revision des Verfassungsvertrags könnte sich über die Grundprinzipien hinwegsetzen. Die "Wahrung der nationalen Identität" sei künftig nur eine Frage des Unionsrechts, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) komme das letzte Wort zu.
Aber: Auch heute kennt die seit Jahrzehnten bestehende Vorrangjudikatur des EuGH, die durch den zitierten Satz Vertragstext werden soll, keinen Vorbehalt zu Gunsten der nationalen Verfassungskerne. Trotzdem können diese - etwa ein Mindeststandard im Grundrechtsschutz, das Demokratieprinzip oder der organisatorische Aufbau unseres Bundesstaates - von den nationalen Höchstgerichten verteidigt werden, wenn auch um den Preis eines (denkbaren) Konflikts mit dem EuGH.
All das haben wir mit dem Beitritt per 1. Jänner 1995 bereits akzeptiert, mit Volksabstimmung! Daran würde sich nichts ändern, daher brauchen wir keine neuerliche Volksabstimmung. Es sei gleich betont: Für Sekundärrecht behauptet auch Öhlinger nichts anderes; denn der Vorrang erstreckt sich nur auf in Ausübung der Zuständigkeiten gesetztes Recht. Bei Überschreitung dieser Zuständigkeiten also auch kein unbedingter Vorrang, verkürzt formuliert.
Strittig sind also künftige Vertragsänderungen. Diesbezüglich lautet das Gegenargument: Sie bedürften, vorausgesetzt, sie sind gesamtändernd, einer Volksabstimmung, um rechtmäßig zustande zu kommen. Sicher wäre dies etwa für die Gründung eines Europäischen Bundesstaates nötig. Unterbleibt eine solche Abstimmung, wäre der Änderungsvertrag verfassungswidrig. Das könnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zum Anlass nehmen, um die Anwendung des Vertrages (in diesem Punkt!) in Österreich zu beenden. Ziemlich theoretisch, aber möglich.
Natürlich könnte dies einen Konflikt mit dem EuGH bewirken, so wie heute, falls der VfGH entdecken sollte, dass Teile des Vertrags von Nizza gesamtändernd sind. Die Kontrolle wird nicht ausgeschaltet.
Diese Diskussion fand schon im letzten Jahr statt. Ist sie aus dem akademischen Elfenbeinturm nicht bis zur politischen Ebene gedrungen? Weit gefehlt! Inzwischen gibt es ein Bundesverfassungsgesetz, kundgemacht am 29. März 2005. Es erlaubt den Abschluss des Verfassungsvertrags mit Zwei-Drittel-Mehrheit, ohne Volksabstimmung. In Regierungsvorlage und Ausschussbericht ist die Debatte detailgetreu wiedergegeben, mit der von allen Parteien bei der Beschlussfassung getragenen Konsequenz: keine Gesamtänderung, daher keine Volksabstimmung.
Hätte man eine gewollt, sie hätte vom Nationalrat beschlossen und vor der Kundmachung durchgeführt werden können. Jetzt ist das Verfassungsgesetz in Kraft. Es geht um den Abschluss des Vertrages auf seiner Grundlage. Eine Volksabstimmung über Staatsverträge sieht unsere Verfassung nicht vor. Macht alles nichts, die "Vernunft" soll sich durchsetzen, nicht die "formalrechtliche" Situation? Hat nicht irgendjemand behauptet, Demokratie sei eine organisierte Form des rationalen Diskurses? Wir können getrost sein: Der Standard an Rationalität der Debatte wird durch den Abschluss des Verfassungsvertrags sicher nicht gefährdet. Oder geht es doch um ganz andere politische Ziele?
meinung@diepresse.com Dr. Stefan Griller, Jahrgang 1956, ist Universitätsprofessor für Europarecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Sein besonderes Forschungsinteresse gilt Verfassungsfragen der Europäischen Integration.