VfGH: Niederlage für Finanzrebell Staudinger

Staudinger VfGH Keine aufschiebende
Staudinger VfGH Keine aufschiebende(c) APA (Hans Klaus Techt)
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Der Beschwerde gegen einen FMA-Bescheid wird keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Schuhfabrikant habe zu wenig präzise argumentiert.

Der streitbare Schuhhändler Heini Staudinger hat im Kampf gegen die Finanzmarktaufsicht (FMA) wegen seines Finanzierungsmodells (Crowd Funding) eine erste kleine juristische Niederlage erlitten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einer Beschwerde Staudingers gegen einen Bescheid der FMA keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, wie der VfGH am Dienstag mitteilte. Der FMA-Bescheid gilt also vorerst. In der Sache selbst werden die Verfassungsrichter erst in einigen Monaten entscheiden.

Die FMA hatte Staudinger per Bescheid aufgetragen, die "unerlaubte Entgegennahme fremder Gelder" zu unterlassen. Staudinger hatte von Freunden und Bekannten drei Millionen Euro eingesammelt und zahlt dafür vier Prozent Zinsen. Dies qualifizierten die Finanzaufseher als Bankgeschäfte, die in Österreich nur mit entsprechender Konzession ausgeübt werden dürfen. Staudinger wurde daher mit einer Strafe belegt. Gegen die entsprechenden FMA-Bescheide will er sich bis in die höchsten Instanzen wehren. Seine Forderung: Die sogenannte Schwarmfinanzierung soll legalisiert werden - gerade in Zeiten wie diesen, in denen die Banken wegen neuer Eigenkapitalvorschriften (Basel III) keine Kredite mehr an Kleinunternehmer vergeben, seien alternative Finanzierungsformen bitter notwendig. Staudinger, charismatisch und auch nicht medienscheu, hat inzwischen zahlreiche Mitstreiter aus Wirtschaft und Politik hinter sich.

"Keine Bedrohung des Bankwesens"

In seinem Gesuch auf aufschiebende Wirkung an den VfGH hatte Staudinger, Chef der GEA-Geschäfte ("Waldviertler"), ausgeführt, dass seine Tätigkeit "keine Bedrohung des österreichischen Bankwesens" darstelle und die Stabilität des Finanzplatzes nicht beeinträchtige, so der VfGH heute. "Dies genügt jedoch nicht als Begründung, warum für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, präzise darzustellen, welche besonderen Nachteile es konkret für ihn gibt", erklärte VfGH-Sprecher Christian Neuwirth.

Mit dem Beschluss des VfGH gilt der Bescheid der Finanzmarktaufsicht vorerst. Der aktuelle Entscheid des Höchstgerichts lässt "keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wie der Verfassungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden wird", betonte Neuwirth. Im Schnitt dauern Verfahren beim VfGH neun Monate, Staudingers Beschwerde ist seit Mitte Jänner anhängig.

Staudinger muss nun Bescheid nachkommen

Grundsätzlich muss man einem Bescheid auch dann Folge leisten, wenn man dagegen beim VfGH Beschwerde eingelegt hat. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Beschwerde jedoch "aufschiebende Wirkung" gewährt werden. Dies dann, wenn der Beschwerdeführer konkret ausführt, welcher Nachteil ihm ohne Aufschub entstünde.

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