Rechtsfrage

Balkon: Grillen, chillen und feiern – ohne anzuecken

Private Freiflächen: „Grundsätzlich ist das Grillen auf der Terrasse, dem Balkon oder im Garten beziehungsweise dem Innenhof gesetzlich erlaubt“, sagt die Mietrechtsexpertin Elke Hanel-Torsch.
Private Freiflächen: „Grundsätzlich ist das Grillen auf der Terrasse, dem Balkon oder im Garten beziehungsweise dem Innenhof gesetzlich erlaubt“, sagt die Mietrechtsexpertin Elke Hanel-Torsch.Getty Images
  • Drucken

Die lauer werdenden Abende laden wieder dazu ein, Zeit draußen zu verbringen. Immer öfter findet das Leben daher am Balkon oder auf der Terrasse statt – nicht unbedingt zur Freude der Nachbarn. Was es zu beachten gilt.

Die Grillsaison wurde vielerorts bereits eröffnet. Elke Hanel-Torsch, Vorsitzende der Mietervereinigung Wien, und AK-Wohnrechtsexperte Walter Rosifka wissen, was dabei um des lieben Friedens willen auf privaten Freiflächen beachtet werden sollte.

Was gilt beim Grillen am eigenen Balkon oder der Terrasse?

Zuallererst empfiehlt es sich, als Mieter einen Blick auf den Mietvertrag und die Hausordnung zu werfen. Es könnte darin nämlich stehen, dass Grillen nur zu bestimmten Tageszeiten bzw. nur mit einem Elektro- oder Gasgrill erlaubt ist. „Darüber hinaus sollte man Landesgesetze wie Feuerpolizei-, Luftreinhaltegesetz und Bauordnung beachten“, empfiehlt Hanel-Torsch. „Und natürlich können ortspolizeiliche Verordnungen Grill- und Ruhezeiten festlegen.“

Kann das Grillen auf Balkon und Co. generell verboten werden?

„Nein. Grundsätzlich ist das Grillen auf der Terrasse, dem Balkon oder im Garten beziehungsweise dem Innenhof gesetzlich erlaubt“, weiß Hanel-Torsch. „Sollte, etwa angesichts der Balkongröße, aber die Gefahr bestehen, dass die Fassade dadurch beschädigt wird, kann der Hauseigentümer Grillen generell oder auch nur die Verwendung eines Holzkohlegrills verbieten“, fügt sie hinzu. Um Probleme zu vermeiden, empfiehlt sich ein Elektrogrill.

Wie sieht es mit der Belästigung durch Rauch oder Geruch aus?

„Auch wenn Grillen erlaubt ist, sollte man auf die Immissionen achten“, appelliert Rosifka. Einwirkungen wie Rauch, Geruch und Lärm auf Nachbargrundstücke sind untersagt, „wenn sie das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung behindern“, erläutert der Experte. Ob diese Beeinträchtigung vorliegt, „ist nicht auf die besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen abzustellen“, erklärt Rosifka. Ist das der Fall, können Nachbarn gegen den Verursacher mit einer Unterlassungsklage vorgehen.

Was, wenn aus einem ruhigen Grillabend ein lautstarkes Fest wird?

„In dem Fall sollten die Ruhezeiten, die von Gemeinde zu Gemeinde verschieden sein können, beachtet werden“, rät Hanel-Torsch. „Wobei sich in den Hausordnungen jedoch oftmals Regelungen finden, die eine Nachtruhe von 22 Uhr bis sechs Uhr morgens vorsehen.“ Auch beim Lärm gilt: „Eine Lärmbelästigung liegt dann vor, wenn der Lärm das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks oder der Wohnung wesentlich beeinträchtigt“, macht Rosifka aufmerksam. Sofern beides zusammen vorliegt, stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Ruft der Nachbar, der sich gestört fühlt, die Polizei, kann eventuell auch eine Verwaltungsstrafe dazukommen. Bei grob ungehörigem Verhalten kann sogar die Kündigung beziehungsweise der Ausschluss aus der Eigentümergemeinschaft drohen.

Regelkonform grillen

►  Das Grillen am Balkon, auf der Terrasse, im Garten oder Innenhof ist grundsätzlich erlaubt.

► Mietvertrag oder Hausordnung geben aber zumeist vor, ob gegrillt werden darf, und wenn ja, zu welcher Tageszeit.

► Oftmals sind Holzkohlegriller verboten und nur die rauchärmeren Elektro- und Gasgriller erlaubt.

► Es gilt das Rücksichtnahmegebot. Übrigens nicht nur beim Grillen, sondern auch beim Gießen von Pflanzen.

Wie dürfen Balkon oder Terrasse im Sommer beschattet werden?

Sonnenschirme können ohne Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft aufgestellt werden. „Für Sonnensegel und Markisen, die meist eine bauliche Veränderung des Mietgegenstands darstellen, braucht man die Zustimmung des Vermieters oder Verwalters“, erläutert Rosifka. Bei Eigentumswohnungen müssen die anderen Eigentümer zustimmen. „Sonnensegel und Markisen müssen zudem beim Auszug wieder abmontiert werden“, sagt der Experte. Außer es gibt eine anderslautende Vereinbarung.

Welche Regeln gelten bei der Bepflanzung von Balkon und Co.?

Hanel-Torsch: „Balkon und Terrasse gehören zum Mietgegenstand. Ihre Benutzung steht Mietern daher frei, sofern unter anderem die Bausubstanz und die Interessen des Eigentümers nicht gefährdet werden.“ Von Kletterpflanzen wie Efeu sollte man daher absehen. Vorsicht ist laut Hanel-Torsch übrigens auch bei der Montage von Blumenkästen geboten: „Wird dafür die Fassade angebohrt, muss der Eigentümer ebenfalls zustimmen. Das gilt auch dann, wenn die Blumenkästen an der Außenseite des Balkons hängen – da geht es nämlich um haftungsrechtliche Fragen, sollte einer der Kästen abstürzen und Schäden verursachen.“

Darf man überhängende Zweige vom Nachbarbalkon abschneiden?

„Ja. Allerdings muss man dabei unter Schonung der Substanz vorgehen“, erklärt Hanel-Torsch. „Im Zusammenhang mit Pflanzen möchte ich noch etwas erwähnen: Das Rücksichtnahmegebot gilt auch beim Gießen. Das heißt, man muss dabei darauf achten, dass das Wasser nicht auf den darunterliegenden Balkon tropft“, klärt die Expertin auf. 

Wie sieht es mit Rauchen auf dem Balkon oder der Terrasse aus?

„Es gibt Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, dass man das sehr wohl auf dem Balkon oder der Terrasse darf“, betont Hanel-Torsch. Aber auch hier greife das Rücksichtnahmegebot: „Die Freiheit des einen endet dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird“, stellt die Expertin klar. 

Mehr „Presse“-Rechtsfragen der Immobilienredaktion:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.