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Neue UVP-Gesetzesnovelle: Auswirkungen auf Städtebauvorhaben und Immobilienbranche

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Die jüngste Novelle des UVP-Gesetzes soll Erleichterungen für die Energiewende bringen und normiert einen verstärkten Schutz vor Bodenversiegelung. Unter anderem wird auch eine weitgehende Pflicht zu Führung eines UVP-Feststellungsverfahrens für Städtebauvorhaben geschaffen, was weitreichenden Einfluss auf die Immobilienbranche mit sich bringt.

Bis zur Gesetzesänderung blieben – mit wenigen bekannten Ausnahmen wie der Seestadt Aspern – nahezu alle städtebaulichen Vorhaben unterhalb der die UVP-Pflicht auslösenden Schwellenwerte von 150.000 m2 Bruttogeschoßfläche und 15 ha Grundinanspruchnahme zurück. Diese Schwellenwerte wurden zwar beibehalten, allerdings – und das ist neu – ist bereits bei Städtebauvorhaben von mehr als 37.500 m2 Bruttogeschoßfläche und mehr als 37,5 ha Grundinanspruchnahme ein UVP-Feststellungsverfahren zwingend vorgeschrieben. Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, im Rahmen einer Einzelfallprüfung als Grobprüfung zu klären, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Erst wenn diese Frage mit „ja“ zu beantworten ist, besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht.

Die jüngste Änderung besagt somit, dass bei Neuerschließungen für Städtebauvorhaben bereits ab den genannten deutlich niedrigeren Schwellenwerten eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist“, erklärt Matea Plavotic, Rechtsanwältin bei HSP.law und auf Immobilienrecht spezialisiert. Für die Immobilienwirtschaft bedeutet dies, dass wesentlich mehr Projekte – insbesondere auch außerhalb der Bundeshauptstadt – dem UVP-Regime unterliegen. „Dies ist besonders deshalb von Relevanz, da etwa eine rechtskräftige Baubewilligung mit Nichtigkeit bedroht ist, wenn das bewilligte Projekt einer UVP-Einzelfallprüfungspflicht unterlägen wäre. Das damit verbundene rechtliche Risiko ist evident.“

UNESCO Weltkulturerbe

Eine weitere Änderung im UVP-Gesetz betrifft Bauvorhaben in Kernzonen von UNESCO-Welterbe-Stätten. Hier ist seit der jüngsten UVP-G Novelle bei Bauvorhaben mit einer Gesamthöhe von 35 Meter und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10.000 m2 bzw. bei Umbauten bereits ab 5.000 m2 neuer Bruttogeschoßfläche ebenfalls ein Feststellungsverfahren zwingend vorgesehen. Die Regelung fand als Folge der Auseinandersetzung um das Wiener Heumarkt-Projekt Einzug in das UVP-Gesetz und sollte einer nicht ausreichenden Umsetzung der europarechtlichen UVP-Richtlinie Abhilfe geboten werden. Mit der neuen Bestimmung wollte der Gesetzgeber wohl auch dem kürzlich ergangenen Urteil des EuGH zum Wiener Heumarkt-Projekt (25.05.2023, C-575/21) vorweg entsprechen, das – erwartungsgemäß – neben niedrigeren Schwellenwerten auch den Standort des Vorhabens als berücksichtigungswürdiges Kriterium vorsieht.

Schutzgut Boden

Noch gibt es wenige Erfahrungen damit, wie einzelne Änderungen im UVP-Gesetz konkret angewendet werden. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme des Schutzgutes „Boden“ als Beurteilungskriterium einer UVP-Einzelfallprüfung. „Wir stehen da erst am Anfang“, bestätigt Matea Plavotic, „Bodenentsiegelung wird mehr an Bedeutung gewinnen, was dazu führen kann, dass Projektwerber sich um geeignete Flächen umsehen müssen, die dafür verwendet werden können.“ 

Verfahrenskomplexität

Tatsächlich kommt es bei den komplexer werdenden Verfahren nicht nur auf eine qualifizierte rechtliche Begleitung an, wesentlich ist vielmehr auch die Zusammenarbeit zwischen Umweltgutachtern und rechtlicher Begleitung. Nur so können europarechtlich gebotene Auslegungen der einzelnen Tatbestände sowie der Beurteilungsparameter im Verfahren bestmöglich abgedeckt und eingehalten werden.

Wesentlich ist auch der Zeitpunkt, wann ein Feststellungsverfahren eingeleitet wird. Dies sollte in einem sehr frühen Projektstadium erfolgen, sofern das Projekt zumindest in seiner Grundkonfiguration feststeht. „Ein negativer UVP-Feststellungsbescheid schafft nämlich auch freie Bahn und die gebotene Rechtssicherheit für die nachgelagert zu führenden Materienverfahren, wie Bau- oder Betriebsanlagenverfahren. Damit wird auch dem Einwand des Bestehens einer UVP-Pflicht der Raum entzogen“ so Matea Plavotic.

Aufgrund der Komplexität dieser Materie empfiehlt es sich für Projektwerber möglichst von Beginn an qualifizierte rechtliche Beratung beizuziehen.

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