Viele Wertsicherungsklauseln könnten unwirksam sein, das bekräftigt eine neue Entscheidung des OGH. Vermieter sind beunruhigt, ein Anwalt übt massive Kritik.
Wien. Ab 1. Juli gelten höhere Kategoriemieten. Das ist – inflationsbedingt – die vierte Erhöhung seit April des Vorjahres. Betroffen sind rund 140.000 Haushalte im Altbau. Da für Anpassungen in laufenden Verträgen bestimmte Formalitäten einzuhalten sind, wird Wohnen für diese Mieter frühestens ab August teurer. Auch bei den Richtwertmieten stand erst kürzlich eine Erhöhung an, bei bestehenden Verträgen ist hier seit Mai eine Anpassung möglich. Freilich immer unter der Voraussetzung, dass der Mietvertrag eine rechtswirksame Wertsicherungsklausel enthält.
Und das könnte nun, wie schon einmal berichtet, bei Verbraucherverträgen zum Knackpunkt werden: Grund ist neue OGH-Judikatur, die die Wirksamkeit vieler solcher Klauseln infrage stellt. Erstmals hatte der OGH im März zu einer Wertsicherungsklausel festgehalten, sie verstoße gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, „weil bei kundenfeindlichster Auslegung schon in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss eine Entgeltänderung eintreten könnte“ (2 Ob 36/23t). In einem weiteren Judikat (8 Ob 37/23h) hat der OGH das nun bekräftigt.