Nach dem Ableben eines Autobesitzers trat eine flächendeckende Kurzparkzone in Kraft. Seine Erben müssen zahlen.
Wien. Das Auto, das der Vater und Großvater geleast hatte, sollte nach seinem Tod in der Familie bleiben. Das entschieden die Erben des Mannes. Doch sie sollten dafür, abgesehen vom Herauskaufen des Toyota Prius aus dem Leasingvertrag, teuer bezahlen.
Denn nach dem Tod des Autobesitzers trat in ganz Döbling eine Kurzparkzone in Kraft. Weder wurde daraufhin das Auto woanders abgestellt, noch konnte der Nachlass bis zur Übernahme durch die Erben ein Parkpickerl bestellen. Unzulänglichkeiten des Gesetzes wie diese sind jedoch kein Grund, Abgabenpflichtigen ihre Schulden aus Billigkeit nachzusehen, sagt das Bundesfinanzgericht (BFG).
Der frühere Besitzer des Autos war im Mai 2019 verstorben. Das Leasing-Auto fiel damit in die Verlassenschaft, blieb aber faktisch dort geparkt, wo der Mann es zuletzt abgestellt hatte. Das wurde am 1. Juli 2019 zum Problem: Denn an diesem Tag trat eine flächendeckende Kurzparkzone für den Bezirk in Kraft. Knapp vier Monate später, am 25. Oktober, entdeckte erstmals ein Parkraumüberwachungsorgan das Auto.
Organstrafverfügungen wurden weder beglichen noch zum Anlass von Verwaltungsstrafverfahren genommen, denn Strafen gehen nicht auf den Nachlass über. Sehr wohl aber Abgabenschulden: Die Witwe erhielt als Miterbin eine Zahlungsaufforderung über 326,55 Euro, berechnet nach den in den Strafverfügungen vermerkten Zeiträumen von 155 Stunden, 30 Minuten.