VfGH: "Nur mit Mühe zu durchschauen"

Höchstrichter tadeln Qualität der Gesetzestexte - 49mal erfolgte Aufhebung.

WIEN (red./APA). Die von den Pharmafirmen kritisierten "Zwangsrabatte" für die Sozialversicherung bleiben zumindest vorerst bestehen. Von 2004 bis 2006 müssen die Arzneimittelhersteller zwei Prozent ihres Umsatzes als "Solidarbeitrag" an die Sozialversicherungen abliefern. Denn der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Beschwerde zweier Unternehmen gegen diese Regelung aus Formalgründen zurück- und die Konzerne an die ordentlichen Gerichte verwiesen.

In vielen Fällen fiel die Entscheidung allerdings anders aus: So stieg die Zahl der vom VfGH aufgehobenen Gesetzesbestimmungen im Vorjahr an. Nach einem leichten Rückgang im Jahr 2003 haben die Verfassungsrichter 2004 49 der 72 geprüften Gesetze zumindest teilweise gekippt. Im Jahr 2003 waren es 41; 2002 waren es 43; 2001 auch 32 Gesetze. Die "Aufhebungsquote" blieb in den vergangenen vier Jahren allerdings nahezu unverändert und lag konstant zwischen 68 und 72 Prozent.

Die meisten aufgehobenen Gesetze gehen auf Fälle zurück, in denen die Verfassungsrichter von sich aus eine so genannte "amtswegige" Gesetzesprüfung - etwa als Folge von Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden - eingeleitet haben. Seit 2001 endeten fast 90 Prozent der amtswegigen Prüfungen mit einer zumindest teilweisen Aufhebung des beanstandeten Gesetzes.

Herbe Kritik übt der VfGH in seinem Tätigkeitsbericht 2004 einmal mehr an den mehrmonatigen Verzögerungen bei den Kundmachungen der Erkenntnisse durch Bundeskanzler, Minister und Landeshauptleute, aber auch an der schlechten Qualität der Texte.

Auch im Vorjahr sind den Verfassungsrichtern Gesetze aufgefallen, "deren Systematik nur mit Mühe zu durchschauen und deren Sinnermittlung nicht zuletzt deshalb schwierig ist, weil in den anzuwendenden Rechtstexten die Regeln der Grammatik und sonstige Prinzipien der deutschen Sprache gröblich missachtet werden".

Die verzögerte Veröffentlichung der Urteile ist für die Richter "unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten überaus bedenklich". Damit würden Bestimmungen vorerst weiter in Geltung bleiben, die mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurden. Meinung S. 31


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