Proteststurm in Europa: "Orban spielt mit uns"

Proteste Ungarns Regierun
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Die Kritik an der umstrittenen Verfassungsänderung in Ungarn reißt nicht ab. Die Kommission prüft jetzt eine etwaige EU-Vertragsverletzung.

Er hat das ungarische Verfassungsgericht entmachtet und sich Zugriff auf Justiz und Hochschulwesen gesichert: Auch am Tag nach der umstrittenen Verfassungsänderung von Viktor Orbans nationalkonservativer Regierung reißt die Protestwelle nicht ab. Insbesondere aus Brüssel hagelt es Kritik, an deren Ende ein Vertragsverletzungsverfahren stehen könnte. 

Das ungarische Verfassungsgericht darf künftig Parlamentsbeschlüsse über Verfassungsänderungen nicht mehr inhaltlich prüfen. Zudem erhalten vom Verfassungsgericht gekippte Gesetze nun Verfassungsrang, wie die Vergabe des Status als Kirchen an religiöse Gemeinschaften durch das Parlament oder ein Wahlwerbeverbot in Privatsendern oder die Kriminalisierung von Obdachlosen.

Brüssel hegt Bedenken, dass die Änderungen nicht mit EU-Regeln und -Werten übereinstimmen. Die EU-Kommission wird daher die Gesetzesnovelle überprüfen. Sollte sich der Verdacht bestätigen, "werde die Kommission ihre gesetzlichen Instrumente nützen, damit es zu einer Änderung kommt", erklärte ein Sprecher. Dies bedeutet de facto auch die Einsetzung eines Vertragsverletzungsverfahrens als eine der Möglichkeiten gegen Ungarn.

"Er spielt mit uns"

Der Liberalen-Chef im EU-Parlament, Guy Verhofstadt drängt jedenfalls bereits auf ein solches Verfahren wegen Verletzung der Grundrechte nach Artikel 7 des EU-Vertrags (siehe Faktbox). "Herr (Premierminister Viktor) Orban mockiert sich. Er spielt sich mit uns", sagte Verhofstadt. Der Liberalen-Chef kritisierte einen "Verstoß gegen grundlegende europäische Werte" in Ungarn.

Der Artikel 7 des EU-Vertrags

Er sei "enttäuscht über die Verfassungsänderung, die trotz aller Zweifel über die Schwächung der ungarischen Demokratie angenommen wurde", erklärte auch Parlamentspräsident Martin Schulz.

Artikel 7 des EU-Vertrags über die Suspendierung von Mitgliedsrechten im Wortlaut: (1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.

(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.

(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. Die sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.

(4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.

(5) Die Abstimmungsmodalitäten, die für die Zwecke dieses Artikels für das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat gelten, sind in Artikel 354 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

Unter die Kritiker reiht sich auch Angela Merkel. Auch wenn ihre genaue Wortwahl geheim bleibt, habe die deutsche Kanzlerin bei einem Treffen mit Ungarns Präsident Janos Ader die jüngsten Entscheidungen des ungarischen Parlaments kritisch angesprochen, teilte ein Regierungssprecher am Dienstag mit.

(Red./APA)

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