Entscheidung. Der Verfassungsgerichtshof hebt eine diskriminierende Norm im Sozialversicherungsrecht auf.
Wien (aich). Eine in der Praxis selten angewandte rechtliche Möglichkeit rückte am Donnerstag ins politische Rampenlicht: Die Mitversicherung für Personen, die für einen nicht verwandten Versicherten unentgeltlich den gemeinsamen Haushalt führen. Voraussetzung für diese Mitversicherung ist, dass beide Personen unterschiedlichen Geschlechts sind. Diese Einschränkung ist aber laut einer nun ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) rechtswidrig.
Das Höchstgericht gab der Beschwerde zweier Männer statt, da es keine sachlichen Gründe für die Differenzierung nach dem Geschlecht ausfindig machen konnte. Die Bundesregierung hatte versucht, die Norm mit dem Verweis auf "familienpolitische Anliegen" zu retten. Das Höchstgericht konnte aber keinen familienpolitischen Zusammenhang erkennen.
Die Entscheidung stellt eine Wende in der Judikatur des VfGH dar. In der Vergangenheit hatte sich das Gericht in ähnlichen Fällen nicht an geschlechtsspezifischer Diskriminierung gestoßen. VfGH-Präsident Karl Korinek erklärte die Judikaturwende mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im französischen Straßburg. Der EGMR habe festgehalten, dass nur bei schwerwiegenden Gründen geschlechterspezifische Unterschiede in Gesetzen gemacht werden dürfen. Derartige Gründe seien bei dieser Norm aber nicht ersichtlich gewesen.
Die Regierung hat laut VfGH nun neun Monate Zeit für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen. Ihre Möglichkeiten:
[*] Sie kann eine Lösung finden, bei der das Geschlecht keine Rolle mehr spielt. Dieses Gesetz würde dann nicht nur Homosexuellen, sondern auch heterosexuellen Personen zugute kommen.
[*] Die Regierung könnte aber auch die Geltung des Gesetzes für Homosexuelle weitgehend ausschließen, indem sie künftig die Mitversicherung an das Vorhandensein von Kindern anknüpft. Dann könnte mit einem "familienpolitischen Anliegen" erfolgreich argumentiert werden. Allerdings würden dann alle kinderlose Personen aus der Regelung fallen.
[*] Theoretisch könnte die Regierung auch gar nichts unternehmen. Dann würde in neun Monaten die Möglichkeit dieser Mitversicherung generell für alle außer Kraft treten. Die zuständige Gesundheitsministerin Maria Rauch-Kallat (ÖVP) kündigte aber bereits am Donnerstag an, rasch eine neue Regelung finden zu wollen. Sie sei "gegen jede Form von Diskriminierung".
Betroffen von der aktuellen Regelung der Mitversicherung sind laut Hauptverband der Sozialversicherungen aber nur insgesamt 305 Personen. Würde diese Art der Mitversicherung auch für Homosexuelle möglich werden, würden nur "einige Dutzend" dazu kommen. Das schätzt Christian Högl, Obmann der Homosexuellen Initiative Wien. Er freut sich aber - wie die Oppositionsparteien - über den VfGH-Entscheid. Die Zweite Nationalratspräsidentin Barbara Prammer (SP) und die Grüne Ulrike Lunacek erblickten im Urteil den Beweis, dass die Regierung bei der Abschaffung von Diskriminierungen säumig ist.
Klarheit brachte eine andere VfGH-Entscheidung für die gescheiterten Bewerber im Zusammenhang mit dem Klagenfurter Stadionbau. Diese müssen laut VfGH ihre Einsprüche an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) in Kärnten und nicht an das Bundesvergabeamt richten. Denn die Stadt Klagenfurt sei Auftraggeber des Stadions. Bisher hatte sich keine Einrichtung für die Einsprüche zuständig gefühlt. Verfassungs- gerichtshof zum Insolvenzfonds S. 17