Rechte der Minderheiten

Im Artikel 7 des Staatsvertrags sind die Rechte der Minderheiten festgehalten: Die slowenische Minderheit in Kärnten und der Steiermark sowie die kroatische Minderheit im Burgenland hat das Recht auf Schulunterricht in der Muttersprache, auf die Verwendung von Slowenisch bzw. Kroatisch als Amtssprache sowie auf die Aufstellung von zweisprachigen topografischen Aufschriften (Ortstafeln, Hinweisschilder etc.) in Bezirken mit gemischter Bevölkerung.

Ortstafeln sollten erstmals 1972 aufgestellt werden. Doch der Versuch von Bundeskanzler Bruno Kreisky, den Staatsvertrag in diesem Punkt zu erfüllen, scheiterte im "Ortstafelsturm". Minderheitenfeindliche Kräfte räumten die Ortstafeln wieder weg. Das Volksgruppengesetz legte 1976 fest, dass in Gemeinden mit einem Anteil von 25 Prozent slowenischer Bevölkerung zweisprachige Tafeln aufzustellen sind. Dies würde auf 94 Ortschaften zutreffen. In 20 davon sind die Ortstafeln bis heute nicht aufgestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Jahr 2001 das Volksgruppengesetz in diesem Punkt aufgehoben. Anlass war eine Verkehrsstrafe: Ein slowenischer Anwalt hatte ein Strafmandat wegen Schnellfahrens angefochten, mit der Begründung, das Ortsgebiet sei nicht korrekt bezeichnet. Laut VfGH ist die 25-Prozent-Hürde viel zu hoch, vorgeschlagen wird ein Anteil von zehn Prozent. Landeshauptmann Haider wehrte sich gegen die Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses. In der Folge berief Bundeskanzler Schüssel "Konsenskonferenzen" ein, die bis Freitag aber ergebnislos blieben.


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