Syrien: Ende des Waffenembargos kontra Völkerrecht

Syrien  Waffenembargos
Syrien Waffenembargos(c) REUTERS (ABDALGHNE KAROOF)
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Österreichs Außenministerium lehnt Waffenlieferungen an die syrischen Rebellen ab. Völkerrechtlich ist diese Position gut begründbar: Es gibt keine gesicherte Ausnahme vom Gewaltverbot, das die Staaten bindet.

Wien. Frankreich und Großbritannien drängen darauf, die syrischen Rebellen mit Waffen zu beliefern. Im Gegensatz dazu fordert Österreich eine Verlängerung des EU-Waffenembargos, nicht zuletzt aus Sorge um die Sicherheit der österreichischen Friedenstruppen am Golan. Aus völkerrechtlicher Perspektive steht diese Haltung auf einem sicheren Fundament. Denn das vom Außenministerium erstellte und von Zeitungen öffentlich zugänglich gemachte Positionspapier kann sich vor allem auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs im Nicaragua-Fall aus dem Jahr 1986 berufen, das nach wie vor die herrschende Meinung widerspiegelt. Dabei verwies der IGH unter anderem auf die Friendly-Relations-Deklaration aus dem Jahr 1970, die jeden Staat dazu verpflichtet, die „Organisierung, Anstiftung oder Unterstützung von Bürgerkriegs- oder Terrorhandlungen in einem anderen Staat (...) zu unterlassen“, wenn diese „die Androhung oder Anwendung von Gewalt einschließen“. Daraus schloss der IGH, dass die damaligen US-Waffenlieferungen an die Contras das völkerrechtliche Gewaltverbot verletzten.

Humanitäre Intervention fraglich

Insofern müssten Großbritannien und Frankreich eine allfällige Ausnahme geltend machen. Hier käme etwa das Konzept der „humanitären Intervention“ in Betracht. Laut diesem sind in Fällen besonders schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen selbst ohne Mandat des Sicherheitsrats direkte militärische Interventionen und im Größenschluss auch indirektes Eingreifen möglich. Wegen der eklatanten Missbrauchsgefahr wird ein solches Recht allerdings von der überwiegenden Mehrheit der Staaten abgelehnt.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Unterstützung der Rebellen als Gegenmaßnahme zu den russischen Waffenlieferungen an die syrische Regierung anzusehen. Schließlich ist deren Erlaubtheit aufgrund der Bürgerkriegssituation ihrerseits durchaus anzweifelbar. Es ist jedoch schwierig, den konkreten Beginn eines Bürgerkriegs festzulegen oder eine konkrete Unterstützungshandlung nachzuweisen und zu klären, welche Partei zuerst Hilfe erhalten hat. Insgesamt ist diese Rechtfertigung somit noch unbeliebter als die humanitäre Intervention. Der vermutlich attraktivste Ansatz wäre, die Oppositionsgruppen als legitime Regierung anzuerkennen. Da die Rebellen keine effektive Kontrolle über einen wesentlichen Teil Syriens ausüben, wäre ein solcher Schritt jedoch verfrüht. Auch hier ist die Missbrauchsgefahr offensichtlich; Staaten könnten nach Belieben Oppositionsgruppen als Regierung anerkennen und bei deren Putschversuchen unterstützen dürften.

Insgesamt besteht zurzeit folglich keine gesicherte rechtliche Grundlage für eine Unterstützung der syrischen Aufständischen. Das letzte Wort ist trotzdem noch nicht gesprochen: Inter arma enim silent leges (die Gesetze schweigen unter Waffen), das wusste schon Cicero.

MMag. Ralph R. A. Janik, LL.M. ist Projektassistent am Institut für Europarecht, Int. Recht und Rechtsvergleichung der Universität Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.05.2013)

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