Alpine: Ist auch nach Verkauf eine Neuvergabe nötig?

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Alpine (c) APA/BARBARA GINDL (BARBARA GINDL)
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Nicht einmal bei einem Share Deal ist die Weiterführung der Aufträge immer gesichert. Subunternehmer können eventuell eine Baustelle weiterführen.

Wien/Cka. Könnten Alpine-Baustellen unterbrechungslos weitergeführt werden, wenn sich ein Käufer für die Alpine Bau GmbH, Tochtergesellschaften oder Betriebsteile findet? Diese Hoffnung haben viele, vor allem betroffene Arbeitnehmer. Aber selbst da kann, je nach Sachlage, das Vergaberecht „zuschlagen“.

Sogar bei einem Share Deal, also einem bloßen Wechsel der Anteilseigner, könnte es problematisch sein, die Projekte einfach ohne Neuvergabe weiterzuführen, sagt Bernhard Müller, Partner bei Dorda Brugger Jordis. Und zwar im Wesentlichen dann, wenn es beim Deal vor allem darum ging, an die Aufträge zu kommen. „Bedenklich ist es, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beidem besteht“, sagt Müller. Noch offensichtlicher sei das bei einem bloßen „Asset Deal“. Wenn also nicht die Gesellschaft übernommen wird, sondern diese ihr Unternehmen oder Betriebsteile verkauft. Gerade in einem Insolvenzszenario ist das oft der Fall.

Am unproblematischsten sind Projekte, bei denen die Alpine Teil einer Arge war. Hier muss grundsätzlich diese den Bau zu Ende führen. Ein Automatismus sei aber selbst das nicht, sagt Sebastian Oberzaucher, Vergaberechtsexperte bei Wolf Theiss. „Es hängt davon ab, ob es im Arge-Vertrag so vorgesehen ist.“ Anwalt Stephan Heid verweist hier auf die Ö-Norm B 2110: Nach deren Regeln können die übrigen Arge-Mitglieder weitermachen. Ob das vor dem EuGH halten würde, sei aber nicht sicher. Denn der habe sogar schon beim Austausch eines wesentlichen Subunternehmers eine Neuausschreibung verlangt.

Stichwort Subunternehmer: Auch diese können eventuell eine Baustelle weiterführen. Nämlich dann, wenn es eine Regelung gibt, wonach der Auftraggeber ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Subunternehmer bekommt, wenn der Generalunternehmer insolvent wird. „Das muss aber schon im ursprünglichen Vertrag stehen“, so Oberzaucher. Häufig sei das der Fall.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.07.2013)

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