Alpine-Anleihen: Leere Kilometer vermeiden

Alpine Anleihen
Alpine Anleihen (c) REUTERS (HEINZ-PETER BADER)
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Schadenersatzansprüche gegen den Emittenten anzumelden, bringt derzeit wenig. Gegen Dritte, etwa Banken, könnte das erfolgversprechender sein.

Wien. Düstere Aussichten gibt es für Anleger, die Anleihen der Alpine gezeichnet haben („Die Presse“ berichtete). Sie müssen nun ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Allerdings nicht– wie zum Teil schon irrtümlich geschehen – im Konkurs der Alpine Bau GmbH, sondern in jenem der Holding. Diese verfügt aber, wie Masseverwalter Karl Engelhart in einer „Information für Anleihegläubiger“ bekannt gab, im Moment nur über ein freies Vermögen von 8000 Euro. Das könnte sich aber noch ändern, je nachdem, inwieweit sie ihre eigenen Forderungen realisieren kann.

Da deshalb auch immer wieder laut über mögliche Schadenersatzansprüche von Anleihegläubigern spekuliert wird, meldete sich nun Michael Proksch, der Anwalt der Alpine Holding, zu Wort. Wenig überraschend warnt er vor der überstürzten Geltendmachung solcher Ansprüche gegenüber der Alpine. Allerdings mit gutem Grund: Gegenüber der Bau GmbH – die nicht Emittentin der Anleihen ist – ginge das wohl völlig ins Leere. Gegenüber der Holding sieht es kaum besser aus. Zumal bei ihr ohnehin nicht mehr zu holen ist als (bestenfalls) die Quote.

Ersatzansprüche gegen Dritte?

Die Forderungsanmeldung im Konkurs sei für Anleihegläubiger im Moment die richtige Vorgangsweise, sagt Proksch. Und zwar am besten über einen der drei Gläubigerschutzverbände, um Formalfehler zu vermeiden. Dass im Zusammenhang mit den Anleihen immer wieder von „struktureller Nachrangigkeit“ die Rede sei, sei irreführend. „Das bedeutet nur, dass diese Forderungen, anders als etwa die von Banken, nicht besichert sind.“ Er zweifle nicht daran, dass die Anleihen im Konkurs als Fremdkapital anerkannt werden. Das heißt, sie sind nicht anders zu behandeln als (unbesicherte) Forderungen anderer Gläubiger.

Auf einem anderen Blatt steht, ob Schadenersatzansprüche gegen Personen oder Institutionen bestehen, denen man im Zusammenhang mit der Emission oder dem Vertrieb der Anleihen ein Fehlverhalten vorwerfen kann. In Betracht kommen zum Beispiel Banken, Finanzdienstleister, Prospektprüfer, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzersteller. Hier treten bereits Rechtsanwälte auf den Plan, um solche Ansprüche zu verfolgen. So bietet die Kanzlei Neumayer, Walter & Haslinger den Anleihengläubigern eine „Sammelintervention“ an: sowohl die Anmeldung der Forderungen im Konkurs als auch die Prüfung und Geltendmachung allfälliger anderer Ansprüche gegen „sämtliche mögliche Haftungsgegner“. Das „Poolen“ der Ansprüche soll die Kosten im Rahmen halten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.07.2013)

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