"Umweg" über Raucherbereiche ist unzulässig

VwGH: Wirt muss Tür zum Raucherraum schließen (Symbolbild)
VwGH: Wirt muss Tür zum Raucherraum schließen (Symbolbild)(c) Erwin Wodicka - BilderBox.com (Erwin Wodicka - BilderBox.com)
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Der Verwaltungsgerichtshof stellt klar, dass Nichtraucherbereiche in Lokalen ohne Durchschreiten des Raucherbereichs erreichbar sein müssen.

Nichtraucher müssen die Möglichkeit haben, ohne Umweg über den Raucherbereich einer Gaststätte die ihnen vorbehaltenen Räumlichkeiten zu erreichen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun festgehalten.

"Wenn der Gesetzgeber explizit von 'Raucherzimmern' spricht, die in den einem grundsätzlichen Rauchverbot unterliegenden allgemein zugänglichen Räumen bestimmter Einrichtungen errichtet werden können, stand ihm offenbar vor Auge, dass es dem Inhaber der Einrichtung erlaubt ist, einen vom Nichtraucherbereich wegführenden Raucherraum festzulegen", erläuterte der VwGH seinen Rechtsstandpunkt. "Nichts aber deutet darauf hin, dass dieses 'Raucherzimmer' etwa derart festgelegt werden dürfte, dass die Einrichtung nur über das Raucherzimmer betreten werden kann."

Türe muss dauerhaft geschlossen bleiben

Der Entscheidung ist die Beschwerde eines Gastronomen vorangegangen, der wegen der mangelhaften Einhaltung des Rauchverbots in seinem Lokal bestraft wurde und 2500 Euro zahlen muss - allerdings wegen eines anderen Sachverhalts. Zwar hatte das Lokal sowohl einen Raucher- als auch einen Nichtraucherbereich. Es wurde allerdings nicht dafür gesorgt, dass die Türe zwischen den beiden Bereichen dauerhaft geschlossen ist. Die Beschwerde wurde nun beim Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

Eine Ausnahme vom generellen Rauchverbot gibt es nach dem Tabakgesetz nur dann, wenn ein Lokal mehrere Räume hat, von denen einzelne klar als Raucherbereiche gekennzeichnet sind. Diese müssen baulich voneinenader getrennt sein. Wenn die Verbindungstüre allerdings offen steht, ist auch eine bauliche Trennung "nicht hinreichend" wie der Verwaltungsgerichtshof nun erneut feststellte.

In der DiePresse.com vorliegenden Begründung heißt es, dass eine solche Verbindungstüre "außer zum kurzen Durchschreiten geschlossen zu halten" sei. Der bestrafte Lokalbesitzer hatte sich darauf berufen, dass er sein Personal angewiesen habe, die Türe nur zu öffnen, wenn dies notwendig sei. Da der Inhaber dies aber nur "im Rahmen seiner täglichen Kontrollbesuche" überprüft habe, sei bei ihm kein "mangelndes Verschulden" festzustellen.

(APA/Red.)

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