Privathandy kaputt: Wer zahlt?

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Symbolbild(c) REUTERS (ROBERT GALBRAITH)
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Werden Privatgeräte dienstlich verwendet, müssen viele Details geregelt werden.

Wien/Cka. Werden Privatgeräte am Arbeitsplatz verwendet (siehe auch Artikel rechts), sollte der Arbeitgeber mit jedem Mitarbeiter eine individuelle Nutzungsvereinbarung schließen, empfiehlt Rechtsanwältin Bettina Windisch-Altieri. „Denn über Privateigentum des Mitarbeiters kann der Arbeitgeber ohne dessen Zustimmung nicht einseitig verfügen.“ Oft sei bei der Überwachung der IT-Sicherheit sogar ein Fernzugriff des Arbeitgebers auf die mobilen Geräte notwendig: „Dann ist der Betriebsrat einzubinden.“

Zu Letzterem rät IT-Rechtsexperte Stephan Winklbauer generell immer dann, wenn in die Privatsphäre des Mitarbeiters eingegriffen werden könnte, zum Beispiel durch Ortungsdienste oder Remote-Wipe-Funktionen. Bevor man ein Regelwerk erstelle, seien außerdem alle Problemfelder sorgfältig aufzuarbeiten. Und davon gibt es viele – zum Beispiel den Datenschutz. Denn auf den privaten Geräten werden betriebliche und private Daten vermischt. Abhilfe kann hier MDM-Software schaffen (MDM steht für Mobile Device Management), damit wird Betriebliches vom Privaten völlig getrennt.

Wichtig ist es auch, nur sichere Apps zu verwenden. Unkritisch – und gefahrlos auf Businesshandys zu installieren – seien solche, die nicht auf persönliche Informationen auf den Handys zugreifen, sagt Windisch-Altieri. Testberichte können hier Aufschluss geben: So hat Trend Micro Deutschland im Auftrag der „Wirtschaftswoche“ beliebte Apps auf ihre Sicherheit gecheckt (www.wiwo.de/technologie/digitale-welt/schutz-von-firmendaten-diese-apps-machen-ihr-smartphone-unsicher/7615312.html).

Wer haftet für Schäden?

Geregelt gehört auch, was gilt, wenn ein privates Gerät während der Arbeit hinunterfällt und kaputtgeht. Winklbauer verweist auf eine Bestimmung im ABGB, die bislang vor allem bei der Nutzung privater KFZ für dienstliche Fahrten zum Tragen kommt: Passiert ein Unfall, muss der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen den Schaden zahlen. Beim dienstlich genutzten privaten Handy oder Notebook ist das wohl ähnlich.

Noch ein Risiko besteht für den Arbeitgeber: Er haftet für Schäden, die seine Arbeitnehmer Dritten zufügen. Werden also etwa urheberrechtlich geschützte Inhalte heruntergeladen, oder kommt jemand durch Viren zu Schaden, die über das private Gerät eingeschleppt wurden, kann der Arbeitgeber zur Kasse gebeten werden. „Klare Regeln helfen auch solche Haftungsrisiken einzugrenzen“, sagt Windisch-Altieri. Eventuell kann sich das Unternehmen dann (zumindest teilweise) beim Mitarbeiter schadlos halten. Bei einer „entschuldbaren Fehlleistung“ ist das aber ausgeschlossen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.08.2013)

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