Lehrerdienstrecht: "Grundrecht auf Verhandlungen"

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Symbolbild(c) Clemens Fabry
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Dass die Regierung das Dienstrecht ohne den Segen der Gewerkschaft in Begutachtung geschickt hat, sei eine Gratwanderung, so ein Experte.

Wien. „Eigenartig und einzigartig“, „ein Kulturbruch“, „ein Krankheitsbild“: So bezeichneten die Lehrergewerkschafter die Entscheidung der Regierung, das neue Dienstrecht ohne die Zustimmung der Gewerkschaft in Begutachtung zu schicken. Nun werden sie in ihrer Empörung aus juristischer Sicht bestärkt: Die Lehrergewerkschaft habe ein „soziales Grundrecht“ auf kollektivvertragliche Verhandlungen, das sagt Günther Löschnigg, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Uni Graz im Gespräch mit der „Presse“.

Dementsprechend dürfe es nicht vom Goodwill der Regierung abhängen, die Gewerkschaft in die Dienstrechtsverhandlungen miteinzubeziehen. Es sei Fakt, dass es derartige Verhandlungen geben müsse, so Löschnigg. Er stützt seine Aussagen auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahr 2008. Der EGMR gab damals zwei türkischen Gewerkschaftern recht, die den türkischen Staat wegen ihrer Nichteinbindung in die Verhandlungen klagten („Diese Entscheidung ist sensationell“, so Löschnigg). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Gewerkschaft im öffentlichen Dienst bei der Fixierung von Arbeitsbedingungen und Gehältern miteinbezogen werden müsse. Denn während es in der Privatwirtschaft durch Kollektivvertragsverhandlungen zu partnerschaftlichen Kompromissen komme, könne der Bund im öffentlichen Dienst als Gesetzgeber die arbeitsrechtlichen Bestimmungen einseitig festlegen.

„Gab genug Verhandlungen“

Stellt sich die Frage, ob die Regierung mit ihrer Entscheidung, das Lehrerdienstrecht ohne den Segen der Gewerkschaft in Begutachtung zu schicken, nicht rechtmäßig gehandelt haben könnte. Es sei eine Gratwanderung, denn bis zu „welcher Intensität“ die Gewerkschaft miteingebunden werden muss, sei unklar, sagt Löschnigg. Er hält die Vorgehensweise der Regierungspartner „gerade noch für rechtmäßig“. Arbeits- und Sozialrechtsprofessor Franz Marhold von der Wirtschafts-Uni Wien sieht das hingegen nicht ganz so dramatisch. Er bestätigt zwar, dass es ein derartiges soziales Grundrecht gibt, dieses sei aber lediglich „plakativ“ zu verstehen. Außerdem gelte dieses Grundrecht „wohl nicht für mehr als 30 Verhandlungsrunden“, so Marhold zur „Presse“.

Einen Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hält auch Löschnigg selbst nicht für vielversprechend – zumindest derzeit. Das könne sich im Lauf der Zeit natürlich ändern, erklärt Löschnigg. Denn selbst in der Entscheidung des EGMR werde darauf verwiesen, dass das Recht „lebend“ und damit Veränderungen unterworfen sei. Es sei also durchaus denkbar, dass die Gewerkschaft künftig auch in die Letztentscheidung miteingebunden sein müsse, so der Arbeitsrechtler.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.08.2013)

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