Höchstgericht stärkt Missbrauchsopfer

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Ein Internat haftet, wenn es durch falsche Personalentscheidungen Missbrauch möglich machte, urteilt der Oberste Gerichtshof. Die Entscheidung könnte weitere Klagen zur Folge haben.

Missbrauchsopfer haben es oft schwer, zu Schadenersatz zu kommen. Doch ein der „Presse“ vorliegendes Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) stärkt nun die Rechte von Opfern. Die Richter entschieden, dass ein Kloster haftet, wenn es einen Pater trotz bekannter pädophiler Neigung im Schülerinternat einsetzt.

Geklagt hatte im Anlassfall ein Mann, der vor rund drei Jahrzehnten das Internat der Zisterzienserabtei Wettingen-Mehrerau in Bregenz besuchte. Missbrauchstäter war Pater Johannes, doch der war im Kloster schon einschlägig bekannt. Bereits Ende der 1960er-Jahre wagte der Pater Übergriffe auf Buben. Karriere machte er trotzdem. So konnte er sich 1982 an dem damals 15-Jährigen, der nun vor Gericht prozessierte, vergehen. Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre, nachdem das Opfer weiß, wer ihm das Ungemach zugefügt hat.  Kann man dem Täter die Straftat nachweisen, dann sind es 30 Jahre. Allerdings ist es oft nicht einfach, dem Täter im Zivilprozess die Straftat nachzuweisen, zumal es nach Jahrzehnten – diesmal wegen der strafrechtlichen Verjährung – auch keine Verfolgung durch die Justiz mehr gibt.

Der Zögling klagte zudem ja jetzt nicht den direkten Täter, sondern die Abtei. Denn das Opfer hatte im Vorjahr durch den Artikel in einem Magazin erfahren, dass der Pater bereits 1967 wegen sexuellen Missbrauchs vor Gericht musste und zu bedingter Haft verurteilt wurde. Trotzdem hatte ihn der Abt zum Internatsleiter bestellt. Einen Pädophilen hätte man nicht in diese Position hieven dürfen, argumentierte das Opfer vor Gericht. Die Abtei wandte ein, der Schadenersatzanspruch sei bereits drei Jahre nach der Tat, also 1985, verjährt gewesen. Der Zögling erwiderte, er habe ja erst 2012 erfahren, dass das Kloster Schuld trage.

„Für ein Kloster verwunderlich“

Der OGH erklärte, die Klosterführung hätte die Pflicht gehabt, alle „erheblichen Gefahren“ für die Kinder zu beseitigen. Man habe aber eine Person, deren „kriminelle sexuelle Neigungen den Verantwortlichen bekannt waren“, zum Regens eines Internats bestellt. Deswegen hafte das Kloster. Die Argumentation der Abtei, laut der man den Missbrauch des Paters nicht hätte verhindern können, sei „in Kenntnis vorangegangener einschlägiger Straftaten für ein römisch-katholisches Kloster doch verwunderlich“, sagt der OGH unverblümt. Der Fall sei zudem nicht verjährt, weil das Opfer erst 2012 erfahren habe, dass der Abt des Klosters seine Aufsichtspflicht verletzt hatte, meinen die Richter (Geschäftszahl: 1 Ob 124/13m). Das Opfer habe auch nicht die Pflicht gehabt, selbst zu recherchieren, ob das Kloster von den Missbrauchsvorwürfen wusste.

„Es ist sehr erfreulich, dass der OGH so klare Worte findet“, sagt der Anwalt des Opfers, Sanjay Doshi. Man könnte durchaus meinen, dass der OGH mit seinen Erörterungen ein Zeichen habe setzen wollen. Auch Andreas Kletečka, Schadenersatzexperte und Professor an der Uni Salzburg, findet das Urteil bemerkenswert. Vor allem, weil festgehalten werde, dass Institutionen für Missbrauchstäter in den eigenen Reihen zur Verantwortung gezogen werden können. Das Urteil könnte somit weitere Klagen nach sich ziehen. Weiterhin gilt aber die absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren, nach der selbst nach Bekanntwerden neuer Fakten nicht mehr geklagt werden kann. Im aktuellen Fall klagte der Mann gerade noch rechtzeitig: 1982 passierte der Vorfall, 2012 ging er vor Gericht.

Vergleich über Entschädigung

Während das Urteil für künftige Fälle richtungsweisend sein dürfte, hat es im Anlassfall nur untergeordnete Bedeutung. Denn das Opfer hatte sich bereits kurz vor der nun zugestellten Entscheidung des Höchstgerichts mit dem Kloster auf eine (geheime) Vergleichssumme geeinigt. Es war aber formal nicht mehr möglich, die Klage zurückzuziehen, weswegen der OGH nun  seine klaren Worte sprach.

Das Geld dürfte für das Opfer aber ohnedies nur ein schwacher Trost sein: Es leidet heute noch an den Folgen des Missbrauchs und ist arbeitsunfähig.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28. August 2013)

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