ÖBB müssen bei höherer Gewalt Entschädigung zahlen

EROeFFNUNG DES 'NEUEN' WESTBAHNHOFS MIT BAHNHOFCITY WIEN-WEST
EROeFFNUNG DES 'NEUEN' WESTBAHNHOFS MIT BAHNHOFCITY WIEN-WESTAPA/HANS KLAUS TECHT
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Fahrgäste erhalten auch dann eine Entschädigung, wenn eine Zugversptäung nicht von den Bundesbahnen verursacht wurde, entschied der EuGH.

Zugreisende haben bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine teilweise Fahrpreiserstattung, wenn die Unpünktlichkeit des Zugs auf höherer Gewalt beruht. Der EuGH wies am Donnerstag damit eine ÖBB-Klage zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit einer Beschwerde der Bundesbahnen an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Die ÖBB kritisierten, dass sie von der Schienen-Control Kommission verpflichtet wurden, in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Klausel zu streichen, nach der bei höherer Gewalt jegliche Entschädigung ausgeschlossen ist.

Die Entschädigung soll den Preis kompensieren, den der Fahrgast als Gegenleistung für eine nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbrachte Dienstleistung gezahlt hat, führt der EuGH aus. In der Verordnung selbst ist vorgesehen, dass ein Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens einer Stunde von der Eisenbahngesellschaft eine Fahrpreiserstattung von 25 Prozent verlangen kann. Ab zwei Stunden Verspätung erhöht sich die Entschädigung auf 50 Prozent des Preises.

Bahn - Entschaedigung bei Verspaetung
Bahn - Entschaedigung bei Verspaetung

Auch Fluggast-Rechte gestärkt

Erst vor kurzem wurden auch die Rechte von Flugreisenden durch ein Urteil des österreichischen Handelsgerichts gestärkt: Eine Fluglinie kann sich bei einem Streik nicht automatisch auf "außergewöhnliche Umstände" berufen. Demnach kann sie sich auch nicht ihrer Pflicht entledigen, betroffenen Passagieren einen Ausgleich für einen gestrichenen Flug zu zahlen.

(APA/Red.)

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