Unternehmen sind mit einer Flut von Regeln konfrontiert – auch mit solchen, die auf Selbstbindung beruhen. Das klingt zwar häufig gut, kann aber zu Problemen führen.
Wien. Reicht es für Wirtschaftsakteure nicht mehr, sich an die Gesetze zu halten? Offenbar nicht, sonst gäbe es nicht immer mehr zusätzliche Leitlinien, Normen und Standards, auch Soft Law genannt – vom Corporate-Governance-Kodex für börsenotierte Unternehmen bis zu branchenspezifischen Compliance Codes.
„Nach einer Phase der Deregulierung haben wir jetzt den Gegentrend“, sagt Christoph Brogyányi, Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrechtsexperte bei Dorda Brugger Jordis. Das liege nicht zuletzt an der Goldgräberstimmung, die vor der Finanzkrise geherrscht habe, frei nach dem Motto „Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt“. Man sei deshalb davon abgekommen, dass nur Grundlegendes im Gesetz stehen müsse, weil sich alles andere ohnehin von selbst verstehe. Die Folge: Es wird wieder versucht, jedes Detail zu regeln. Gesetzlich oder eben mit Soft Law.
Was heißt Sorgfalt?
Soft Law gibt oft das Standesverständnis einer Branche wieder und beruht grundsätzlich auf Freiwilligkeit und Selbstbindung. Es sei oft eine gute Orientierungshilfe, sagt Brogyányi. So werde etwa definiert, was „Sorgfalt“ konkret bedeute. „Wenn man sich daran hält, kann man sich meist sicher sein, dass man nichts falsch macht.“
So weit, so gut – aber wie ist es im umgekehrten Fall? Bedeutet Nichtanwendung oder Nichtanerkennung von Soft Law, aller „Freiwilligkeit“ zum Trotz, womöglich schon einen Sorgfaltsverstoß? Zum Teil gehe es tatsächlich in diese Richtung, sagt Wolfgang Höller, Partner bei Schönherr Rechtsanwälte. Etwa bei den ÖNORMEN, die den Stand der Technik definieren, aber auch beim Corporate-Governance-Kodex: „Es hat sogar schon Strafverfahren gegeben, in denen es ein Thema war, ob der Kodex eingehalten wurde.“ Ihn unterscheidet nämlich ein wesentliches Detail von anderen, ähnlichen Regelwerken: Das Gesetz verweist auf ihn. Konkret: das Unternehmensgesetzbuch. Damit bekomme er rechtliche Relevanz, so Höller.
Nicht zuletzt deshalb untersuchte kürzlich Konrad Lachmayer, Privatdozent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Uni Wien, den Corporate-GovernanceKodex aus demokratierechtlicher Sicht. Das Ergebnis war ziemlich vernichtend: Dem Arbeitskreis, der das Regelwerk herausgibt, fehle es an demokratischer Legitimation. Denn er sei bloß eine informelle Gruppe wirtschafts- und staatsnaher Personen (wobei Letztere für den offiziellen Anstrich sorgen). Auch wie die Inhalte entstehen, sei nicht geregelt – und man habe sich dabei, so Lachmayer, in Sachen Partizipation und Transparenz auf eine Minimalvariante beschränkt.
Das Konzept des Regelwerks (siehe Kasten) bringe außerdem weder Rechtssicherheit, noch gewährleiste es wirklich eine Selbstbindung. Letzteres zeigt auch die Praxis: Mit der Einhaltung durch die Unternehmen ist es – obwohl es diese Regeln schon seit 2002 gibt – immer noch nicht allzu weit her.
Zwar bekennen sich laut dem im Vorjahr erstellten „Kodex-Report“ der Arbeiterkammer (AK) mehr als 84 Prozent der börsenotierten Unternehmen zum Kodex, aber nur sehr wenige hielten sich im Geschäftsjahr 2011 an alle Regeln und Empfehlungen: Do & Co, Wienerberger, Voestalpine sowie – mit Abstrichen – Conwert. Eine Untersuchung von KPMG für das Geschäftsjahr 2012, die nur die ATX-Unternehmen betraf, wies gar nur zwei Musterschüler aus: OMV und Voestalpine („Die Presse“ berichtete).
Laut AK erfüllen 93 Prozent der Unternehmen zumindest eine der sogenannten C-Regeln nicht – das dürfen sie, wenn sie die Abweichungen begründen. Lachmayer merkt dazu jedoch an, dass die Begründungen oft unzureichend sind.
„Regeln sind nicht so schlecht“
Fazit: Einerseits ist der Kodex auf Freiwilligkeit ausgerichtet, andererseits kann bei Nichteinhaltung im Extremfall der Vorwurf der Rechtswidrigkeit entstehen. Höller teilt hier die demokratierechtlichen Bedenken: „Selbstbindung an Grundsätze, die ein Best-Practice-Verständnis wiedergeben, ohne rechtliche Konsequenzen ist in Ordnung. Wenn davon aber Rechtsfolgen abgeleitet werden, bekommt das eine andere Qualität.“ So etwas dürfe der Gesetzgeber nicht auslagern.
Bei Soft Law mag die demokratische Legitimation oft fehlen, räumt auch Brogyányi ein. Er weist aber auch darauf hin, dass inzwischen auch schon Regeln aus dem Corporate-Governance-Kodex in Gesetze übernommen wurden: „Das spricht dafür, dass diese Regeln nicht so schlecht sind.“
Es spricht allerdings auch dafür, dass manches eben doch im Gesetz stehen muss, damit es wirkt.
DIE REGELN DES KODEX
Der Corporate-Governance-Kodex ist vor allem für Unternehmen relevant, die an der Börse im geregelten Markt notieren. Er enthält drei Arten von Regeln:
L-Regeln geben zwingendes Recht wieder, zum Teil auch leicht umformuliert.
Für C-Regeln gilt das Prinzip „Comply or explain“. Man muss sie nicht einhalten, aber Abweichungen begründen.
Die R-Regeln haben bloßen Empfehlungscharakter.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.11.2013)