EuGH ebnet Weg für Sperren von Download-Websites in Österreich

A prototype Internet tablet plays an ´Avatar´ movie trailer being streamed in 1080p high definition over a 4G LTE wireless network at CES in Las Vegas
A prototype Internet tablet plays an ´Avatar´ movie trailer being streamed in 1080p high definition over a 4G LTE wireless network at CES in Las Vegas(c) REUTERS (Steve Marcus / Reuters)
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Internetprovider können künftig dazu gezwungen werden, bestimmte Websites zu sperren. Wegen nur eines Films werden aber keine Sperren verhängt.

In Österreich könnte es künftig schwierig werden, Websites mit illegalen Downloads aufzurufen. Der Europäische Gerichtshof hat mit einem Urteil den Weg für Sperren durch Internetprovider geebnet. UPC Telekabel Wien kann mit der Sperre des Zugangs zu einer Urheberrechte verletzenden Website für seine Kunden beauftragt werden. Allerdings erklärte am Dienstag der EuGH-Generalanwalt, dass dabei auch eine Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten vorzunehmen und die Causa (C-314/12) von den nationalen Gerichten zu entscheiden sei.

Der Oberste Gerichtshof in Österreich wollte vom Europäischen Gerichtshof eine Vorabentscheidung in der Causa. Konkret geht es um Maßnahmen gegen den illegalen Zugriff auf Filme im Internet. Die Website kino.to war darauf angelegt, Nutzern in großem Umfang Zugang zu urheberrechtlich geschützten Filmen zu ermöglichen. Auch die Filme "Wickie und die starken Männer" und "Pandora", an denen die Münchner Firma Constantin Film Verleih die Verwertungsrechte besitzt, sowie der Film "Das weiße Band", an dem die Wiener Firma Wega Filmproduktionsgesellschaft die Verwertungsrechte besitzt, wurden über diese Website öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass Constantin Film bzw. Wega dies genehmigt hätten. Kino.to wurde 2011 gesperrt, es gibt allerdings bereits Nachfolge-Websites. 

UPC wollte Sperrmaßnahmen nicht umsetzen

Constantin Film und Wega haben dann vor den österreichischen Gerichten beantragt, einem großen österreichischen Access-Provider, der UPC Telekabel Wien GmbH, im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten, seinen Kunden Zugang zur Website kino.to zu vermitteln, und UPC auch bestimmte Sperrmaßnahmen aufzutragen, wie etwa eine DNS-Sperre der Domain kino.to und eine Blockade der jeweils aktuellen IP-Adressen der Website. UPC argumentierte, dass schließlich nicht den urheberrechts-verletzenden Betreibern von kino.to Zugang zum Internet gewähre, sondern nur den eigenen Kunden. Damit stünde man in keinerlei geschäftlichen Beziehung zu kino.to. Außerdem seien Sperren aufgrund des technischen Aufwandes und der leichten Umgehung durch Nutzer unverhältnismäßig.

Sperren laut Generalanwalt legitim

Der Generalanwalt vertritt in seinen Schlussanträgen die Auffassung, dass der Internetprovider als Vermittler dennoch als Adressat einer gerichtlichen Anordnung in Betracht komme. Es sei nicht erforderlich, dass eine vertragliche Beziehung zwischen Urheberrechtsverletzer und Vermittler bestehe. Auch der Unverhältnismäßigkeit von technischen Sperren widersprach der Anwalt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Nutzer eine Sperre umgehe nur weil das theoretisch möglich ist.

Rechtsanwalt Nikolaus Kraft, der den österreichischen Verein für Anti-Piraterie, vertritt erklärte, er halte die Einschätzung des Generalanwalts für "nicht überraschend". Wichtig sei aber, dass es möglicherweise bald eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Causa gebe, die ja auch andere Länder in der EU beschäftige. Die Meinung des Generalanwalts ist nicht bindend - ein Urteil des EuGH wird für Frühjahr 2014 erwartet.

"Seite nicht wegen eines Films sperren"

Bei Anordnungen gegen Provider müsse natürlich die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Allgemeinheit gewahrt bleiben, die ja auch der Generalanwalt betont. "Man wird eine Seite wegen eines einzigen Films nicht sperren", meinte Kraft. Es könne aber sicher nicht sein, dass sich eine Webseite nach außen einen legalen Anstrich gebe und im Hintergrund mit illegalen Inhalte handle.

(APA/rie)

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