EU-Generalanwalt: Vorratsdatenspeicherung verletzt Grundrechte

AP/Thomas Kienzle
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Cruz Villalón beurteilt die Speicherung von Verbindungsdaten bis zu zwei Jahre lang als einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre.

Die verbindliche Vorratsdatenspeicherung in der EU dürfte fallen: Heute hat Cruz Villalón, Generalanwalt am EuGH, der Speicherung aller Verbindungsdaten – wer hat wann mit wem kommuniziert – eub vernichtendes Urteil ausgestellt. In seinen Schlussanträgen vor dem EU-Gerichtshof (EuH) beurteilt er sie als einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre, der durch nichts gerechtfertigt ist. Er schlägt dem EuGH vor, die Richtlinie aufzuheben, allerdings mit einer Reparaturfrist für den europäischen Gesetzgeber (C-293/12).

Verbindungsdaten werden gespeichert

Die EU-Richtlinie 2006/24/EC verpflichtet die Mitgliedstaaten, für eine umfassende Speicherung der Vorratsdaten zu sorgen: Telekom-Unternehmen müssen demnach mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre lang speichern, wer wann wo mit wem telefoniert oder gemailt hat und welche Websites der Einzelne besucht hat. (Bloß die Inhalte der Kommunikation - also beispielsweise Gespräche oder der Text von E-Mails - wird nicht gespeichert.)

"Vollständiges Abbild der privaten Identität"

"Das ermöglicht eine genaue und erschöpfende Darstellung eines großen Teils des Verhaltens einer Person, der Teil seines Privatlebens ist, oder sogar ein vollständiges und präzises Abbild ihrer privaten Identität", so Villalón. Dazu kommt die große Missbrauchsgefahr: Die - eigentlich für Zwecke der Terrorismusbekämpfung gesammelten - Vorratsdaten liegen nicht in den Händen des Staates, sondern bei den Providern. Es ist nicht einmal gewährleistet, dass sie auf dem Territorium des Mitgliedstaats gespeichert werden: "Sie können also an beliebigen Orten des Cyberspace angesammelt werden."

Zweck nicht ausreichend klar

Nach Ansicht des Generalanwalts - seine Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend, aber sehr oft richtungsweisend - hätte die Richtlinie zumindest definieren müssen, nach welchen Grundprinzipien auf die Daten zugegriffen werden kann. Vor allem vermisst er genauere Angaben darüber, welche Art von Verbrechen mit diesem Mittel aufgeklärt werden sollen und wie die Berechtigung eines Zugriffs überprüft wird.

Zwei Jahre viel zu lang

Für Villalón verletzt die Richtlinie auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie die Datenspeicherung für bis zu zwei Jahre erlaubt. Er sieht nicht ein, warum nicht ein Zeitraum unter einem Jahr ausreichen sollte. Österreich hat bei der Umsetzung der Richtlinie die Minimaldauer der Speicherung von einem halben Jahr gewählt.

Für den Fall einer Aufhebung der Richtlinie schlägt Villalón vor, dem EU-Gesetzgeber eine Übergangsfrist einzuräumen: Neue Vorgaben sollten "innerhalb eines vertretbaren Zeitraum" erlassen werden.

Provider unzufrieden

Die Provider in Österreich warnen vor allzu großer Freude über die Schlussanträge. Der Generalanwalt zähle darin beispielhaft auf, wie eine Regelung gestaltet sein könnte, damit sie mit den Grundrechten vereinbar ist, sagt Maximilian Schubert, Generalsekretär der Internet Service Providers Austria (ISPA). Die österreichische Regelung, wie sie seinerzeit vom Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte konzipiert worden sei, hätte diesen Vorgaben beispielsweise weitgehend entsprochen. Erst im parlamentarischen Prozess sei der Entwurf verwässert worden, sodass nun auch in Österreich - wie vom Generalanwalt kritisiert - nicht klar sei, welche Art von Verbrechen die Vorratsdatenspeicherung rechtfertigen.

Nach Ansicht der Provider steht auch ein fundierter Nachweis aus, wie weit sich die Vorratsdatenspeicherung überhaupt für diese Zwecke eigne. Schubert verlangt größere Transparenz.

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