Privatstiftung: "OGH entmündigt Begünstigte zunehmend"

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
  • Drucken

Ein österreichischer Stifter will die Stiftungsurkunde abändern, weil er seinem Beirat künftig mehr Rechte einräumen will. Die Folge ist ein neues Erkenntnis des OGH zu den Kompetenzen des aufsichtsratsähnlichen Beirats.

Wien. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 139/13d) beschäftigt derzeit Österreichs Stiftungsrechtsexperten. Der OGH befasst sich darin wieder mit dem Beirat von Privatstiftungen.

Auch Johannes Reich-Rohrwig, Partner bei CMS Reich-Rohrwig Hainz, hat sich damit befasst. Seine Meinung zu dem Judikat: „Bisher hat man bei der Privatstiftung nur in steuerlicher Hinsicht vom Mausefalleneffekt gesprochen. Jetzt gibt es auch einen zivilrechtlichen. Dabei ist das Privatstiftungsgesetz (PSG) grundsätzlich von einer weiten Vertragsfreiheit ausgegangen. Nun schnürt die Judikatur aber diese Gestaltungsfreiheit über alle Maßen ein, sodass der Stifter quasi vergewaltigt wird, sein Vermögen Familienfremden anzuvertrauen.“ Dabei gebe es keinen Erfahrungssatz, wonach Vermögen von Fremden besser verwaltet würde als von den eigenen Angehörigen, ergänzt Paul Rizzi, Associate bei CMS Reich-Rohrwig Hainz. Unwillkürlich erinnert man sich an Gertrud Meschar und ihre Privatstiftung. Die Stifterin, eine 91-jährige Wienerin, warf dem Stiftungsvorstand (unter anderem auch dem früheren Dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf) vor, der Stiftung liquide Mittel entzogen und für die Stiftung schädliche Entscheidungen getroffen zu haben. Das bestätigte das Oberlandesgericht Wien auch in seinem Beschluss vom Juni 2013 und stellte grobe Pflichtverletzungen der Stiftungsvorstände fest. Die liquiden Mittel der Stiftung von rund 380.000 Euro waren nämlich drastisch reduziert worden, obwohl hiefür keine Notwendigkeit bestanden hatte.

Nur ein weiteres Beispiel für Reich-Rohrwig, „dass auch Vorstandsmitglieder dumm oder unredlich handeln können. Dennoch will der OGH die Familienmitglieder, die in der Regel mit hohem Engagement und Weitsicht agieren, von der Mitbestimmung fernhalten.“ Fragt sich, wie der Oberste Gerichtshof zu seiner Auffassung kommt? Rizzi nennt eine Erklärung: „Im Einzelfall ist der OGH mit ausgerissenen Sachverhalten konfrontiert. Wenn sich die Rechtsprechung aber an diesen Extremfällen orientiert und daraus Prinzipien ableitet, ist das bedenklich.“

Stifterwille nicht maßgeblich

Aber zum Sachverhalt der aktuellsten Entscheidung: Der Stifter einer österreichischen Privatstiftung beschloss vor einem Jahr, die Stiftungsurkunde abzuändern. Künftig sollte dem Stiftungsbeirat, der im konkreten Fall nur aus Begünstigten der Stiftung besteht, deutlich mehr Rechte eingeräumt werden. Er sollte etwa Vorstandsmitglieder aus den im §27 Privatstiftungsgesetz (PSG) vorgesehenen Gründen (etwa Pflichtverletzung oder grober Unfähigkeit) oder sonst einem wichtigen Grund abberufen können. Darüber hinaus wollte der Stifter, dass bestimmte Geschäfte von der Zustimmung des Beirats abhängig gemacht werden, wie etwa die Bestellung von weiteren Begünstigten und auch die Vornahme von Ausschüttungen an sie. Und nach dem Tod des Stifters sollte der Beirat die Möglichkeit haben, die Vergütung des Vorstands festzulegen.

Gut zwei Drittel der Stifter statten ihre Stiftung mit einem Beirat aus. In den meisten Fällen sitzen darin die Begünstigten der Stiftung. Das sind in aller Regel die Familienmitglieder. Was der Beirat darf, hängt vom Stifter ab. „Prinzipiell hat er jene Kompetenzen, die ihm der Stifter in der Stiftungsurkunde einräumt. Allerdings gibt es in zweifacher Richtung Grenzen“, sagt Martin Schauer, Univ.-Prof. für Zivilrecht an der Universität Wien. „Erstens muss der Kernbereich der Autonomie des Stiftungsvorstands trotz Bestehens eines Beirats unangetastet bleiben. Zweitens dürfen seine Kompetenzen nicht zu sehr an jene des Aufsichtsrats angenähert werden. Ein Beirat darf eben nur ,bis zu einem gewissen Grad‘ Weisungsrechte haben, das kommt in den Materialien des PSG zum Ausdruck.“

Nach Meinung des 6.Senats waren die genannten Grenzen im konkreten Fall eindeutig überschritten. Geplante Änderungen befand er als zu weitreichend und beurteilte die Stiftungsurkunde als unzulässig. Insbesondere meinte der OGH, dass hier von einem aufsichtsratsähnlichen Beirat auszugehen sei, dessen Einfluss weit über die sonst typische Beratungs- und Kontrollfunktion hinausgehe. Aufgrund der Möglichkeit, bei diversen Rechtsgeschäften ein Veto einzulegen, habe er sogar die Möglichkeit, den Vorstand zu lenken, so seine Begründung. „Nicht die Zustimmungsvorbehalte betrachtet der OGH als unvereinbar mit der Autonomie des Vorstands“, sagt Schauer. „Er hält den Beirat auch nicht für unzulässig, sondern lediglich für aufsichtsratsähnlich. Daraus ergibt sich jedoch, dass die Bestimmungen des PSG über den Aufsichtsrat auch auf den Beirat anzuwenden sind. Insbesondere die Hälfteregelung.“ Sie besagt, dass ein Aufsichtsrat höchstens zur Hälfte aus Begünstigten bestehen darf. Das ist hier gerade nicht der Fall.

„Entmündigte Begünstigte“

Die aktuelle Entscheidung schlägt ganz in die Kerbe der bisherigen Rechtsprechung des Obersten. Bereits in den ersten der beiden Grundsatzentscheidungen zum Stiftungsrecht hat der OGH ähnlich judiziert (z.B. 6 Ob 42/09h). Diese Entscheidungen waren es auch, die 2011 zur Novelle des PSG geführt haben. Nunmehr statuiert der Gesetzgeber ausdrücklich, dass Begünstigte in einem Beirat an der Entscheidung über die Abberufung des Stiftungsvorstands mitwirken können. Für ein derartiges Vorgehen sieht die neue Regelung des PSG (§14 Abs 3 und 4) jedoch bestimmte Mehrheitsverhältnisse vor. „Der Gesetzgeber hat mit dieser Novelle rasch auf die Entscheidungen des OGH reagiert, die er klar für unrichtig erachtet hat“, sagt Reich-Rohrwig. „Gleichzeitig hat er die Würde des OGH geschont, indem er nicht ausdrücklich in die Materialien hineingeschrieben hat, dass er dessen Beurteilung ausdrücklich ablehnt.“ Umso unverständlicher finden er und Rizzi, dass sich der Gerichtshof über die Gesetzesänderung so einfach hinwegsetzt und fortfährt, die Begünstigten weiter zu entmündigen. „Juristen sind nicht der Gesetzgeber. Sie sollen die Gesetze nur anwenden. Das wird offenbar übersehen.“

AUF EINEN BLICK

Das Privatstiftungsgesetz sieht nur zwei Organe zwingend vor: den Stiftungsprüfer und den Stiftungsvorstand, der mindestens aus drei Personen bestehen muss. Sie dürfen nicht zum Kreis der Begünstigten gehören. Ein Aufsichtsratist nur in seltenen Fällen zu bestellen. Sehr häufig richtet der Stifter aber einenBeirat ein, der den Vorstand überwachen und kontrollieren soll.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.12.2013)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.