Österreichs zerbröselnder Opfermythos

Die Zweite Republik und auch die Justiz haben sich spät und nicht immer ruhmvoll von der sogenannten Opferthese verabschiedet. Umso mehr sollte dort, wo es noch möglich ist, dem Recht zum Durchbruch verholfen werden.

Wenn wir die Geschichte der justiziellen Verfolgung von nationalsozialistischen Verbrechen in Österreich Revue passieren lassen, so steht an deren Anfang eine Phase, die sich durch ungeheuren Elan und hohe Effektivität ausgezeichnet hat.

Dieser Phase folgte eine Zeit der Resignation, dann eine Periode des Vergessens und Verdrängens und eine Fülle von Fehlentscheidungen. Und schließlich folgte eine mehr als zwanzigjährige Phase untätigen Schweigens. Die Gegenwart ist durch das Bestreben gekennzeichnet, das wohl dunkelste Kapitel unserer jüngeren Geschichte doch noch in weiteren Verfahren aufzubereiten.

Erinnern wir uns: Am 6.April 1945 stand die Rote Armee vor den Toren Wiens, das elf Tage später befreit wurde. Zeitgleich mit der Kapitulation des Deutschen Reichs verabschiedete die provisorische Regierung in Wien am 8.Mai 1945 als eines der ersten Gesetze der jungen Republik das Verbotsgesetz, dem kurze Zeit später das Kriegsverbrechergesetz folgen sollte. Mit diesen Regelwerken wurde die Grundlage für die folgenden Verfahren wegen nationalsozialistischer Verbrechen geschaffen.

Die Ahndung dieser Verbrechen wurde an Sondergerichte, die Volksgerichte, übertragen. Bereits Ende Juli 1945, also knapp drei Monate nach Beendigung der letzten Kampfhandlungen, hat die Staatsanwaltschaft Wien eine erste Anklage gegen vier Personen wegen sogenannter Endzeitverbrechen, der Tötung ungarischer Juden während eines Todesmarschs von Engerau nach Bad Deutsch-Altenburg im März 1945, eingebracht.

Unter ungeheurer Anteilnahme der Bevölkerung endete dieser „erste Engerau-Prozess“ am 17.August1945 mit Schuldsprüchen und der Verhängung der Todesstrafe über drei Angeklagte.

Weitere Verfahren folgten bis Ende 1948 Schlag auf Schlag. In den Volksgerichtsprozessen wurden insgesamt 23.477 Urteile gefällt, davon 13.607 Schuldsprüche. 341 Strafen lagen im oberen Bereich: 43 Angeklagte wurden zum Tode verurteilt, 30 Todesurteile wurden vollstreckt (davon 25 in Wien, vier in Graz und eines in Linz), zwei Verurteilte begingen vor der Vollstreckung Selbstmord.

Die letzte Hinrichtung fand 1950 statt. 29 Angeklagte wurden zu lebenslangem Kerker, 269 zu Kerkerstrafen zwischen zehn und zwanzig Jahren verurteilt.

Erlahmendes Interesse

Ab 1949 erlahmte schließlich der Elan der Ankläger allmählich, ebenso das Interesse der Bevölkerung an den Kriegsverbrecherverfahren. Etwa gleichzeitig setzten die Bemühungen zur Erreichung eines Staatsvertrages ein, und Österreich gelang es – aus verschiedensten Gründen – unter Berufung auf die Moskauer Deklaration, die freilich bewusst unvollständig zitiert wurde, sich vor der Weltöffentlichkeit als erstes Opfer des NS- Regimes darzustellen.

Nach der Unterzeichnung des Staatsvertrags wurden die Volksgerichte aufgehoben, und fortan waren die regulären Geschworenengerichte für die Ahndung von Kriegsverbrechen mit vorsätzlich herbeigeführter Todesfolge zuständig. 1957 wurde die NS-Amnestie erlassen, und mindestens zwei Generationen von Österreichern wuchsen unter dem verinnerlichten Opfermythos heran.

Die beiden „A“ – Amnesie und Amnestie – zeigten nachhaltige Wirkung. Zwischen 1956 und 1975 fanden nur noch 34 Verfahren wegen NS-Kriegsverbrechen vor den Geschworenengerichten statt. Von den 48 dabei angeklagten Tätern wurden lediglich 20 verurteilt.

Stillstand in der Ära Broda

Die Geschworenen haben die Lebenslüge der Republik, ausschließlich Opfer des nationalsozialistischen Regimes zu sein, in die Verhandlungssäle getragen, und sie haben sie in ihre Entscheidungen aufgenommen.

Am 2.Dezember 1975 wurde im Landesgericht für Strafsachen Wien das bisher letzte Urteil in einem Kriegsverbrecherprozess gefällt. Es war bezeichnenderweise ein Freispruch im zweiten Rechtsgang.

In der Ära Broda wurden schließlich unter dem Eindruck dieser zuletzt ergangenen, heftig kritisierten Verdikte die Ermittlungen gegen NS-Kriegsverbrecher Anfang der 1970er-Jahre überhaupt eingestellt. Es sollte dann bis 1997 dauern, ehe das weithin bekannte Verfahren gegen Heinrich Gross eingeleitet wurde. Der Weg dazu musste erst bereitet werden.

Der Opfermythos Österreichs begann freilich schon zuvor brüchig zu werden. Als Folge der Causa Waldheim wurde ab 1986 die „braune Vergangenheit“ unseres Staates zunehmend öffentlich diskutiert, und das Thema wurde von Historikern, Politikern und Schriftstellern vermehrt aufgegriffen.

Am 8.Juni 1991 hielt der damalige Bundeskanzler, Franz Vranitzky, im Nationalrat jene berühmt gewordene Rede, in der erstmals ein österreichischer Regierungschef den Opfermythos relativierte und die Mitschuld von Österreichern am Zweiten Weltkrieg offen aussprach.

1995 wurde im Parlament einstimmig der Nationalfonds beschlossen. 1998 begann die Historikerkommission mit ihrer Arbeit. Vor dem Hintergrund dieser Veränderungen wurden die Ermittlungen gegen Gross schließlich aufgenommen und führten zur medial breit diskutierten Erhebung der Anklage.

Im Jahr 2000 distanzierte sich Alfred Gusenbauer unter dem Eindruck der Berichterstattung über das Verfahren gegen Heinrich Gross öffentlich mit den Worten, für einen wie ihn hätte im Bund Sozialistischer Akademiker (BSA) niemals Platz sein dürfen.

Gerade das Verfahren Gross hat gezeigt, welch wichtigen Beitrag ein Gerichtsverfahren zur Vergangenheitsbewältigung auch dann leisten kann, wenn es nicht mit einem Schuldspruch endet. Durch dieses Verfahren wurde nach jahrelangem Schweigen einer breiten Öffentlichkeit die menschenverachtenden Gräueltaten der NS-Medizin in aller Deutlichkeit vor Augen geführt.

Auch rüttelte die Tatsache, dass NS-Verbrecher jahrzehntelang in anerkannten Positionen – umworben von Politik, Wissenschaft und Justiz – mitten unter uns leben konnten, ungeheuer auf.

Eine breite öffentliche Diskussion wurde auch durch die Medienberichte über die Verfahren gegen Aribert Heim und Alois Brunner entfacht, für deren Ergreifung und Auslieferung das Bundesjustizministerium im Juli 2007 erstmals in seiner Geschichte eine Auslobung vorgenommen hat.

Beispiele: Polen, Deutschland

Österreich hat somit über zwei Jahrzehnte auf die Möglichkeit verzichtet, Bewältigungsarbeit durch die gerichtliche Verfolgung von NS-Verbrechen zu leisten. Eine Chance, die Polen und die Bundesrepublik Deutschland zu nutzen wussten. In Polen nahm bereits kurz nach Kriegsende die Hauptkommission zur Erforschung deutscher – später nationalsozialistischer – Kriegsverbrechen, eine Vorgängerorganisation des Instituts für nationales Gedenken, ihre Arbeit auf.

1958 wurde in Ludwigsburg die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen gegründet. Sowohl die Institution in Polen als auch jene in der Bundesrepublik wurden zum Herzstück der justiziellen Ahndung von NS-Verbrechen und damit zum Motor der Vergangenheitsbewältigung in ihren Ländern.

Zentralstelle seit 1998

Als Folge der Unterlassung einer historisch-wissenschaftlichen Aufarbeitung der komplexen Materie in Österreich konnten in den vergangenen Jahren Verfahren gegen tatverdächtige Personen nicht aufgrund eigener Erkenntnisse eingeleitet werden. Man war vielmehr auf Sachverhalte angewiesen, die von außen an die österreichische Justiz herangetragen wurden. Einige Verfahren gingen auf Meldungen des Simon-Wiesenthal-Zentrums zurück, andere wurden aufgrund von Ergebnissen privater Studien eingeleitet.

Um diesen Zustand zu beheben, wurde 1998 die Zentrale Österreichische Forschungsstelle Nachkriegsjustiz mit dem Ziel gegründet, durch die Erfassung und Erschließung der Akten der Staatsanwaltschaften und Gerichte die Auseinandersetzung der österreichischen Justiz mit NS-Verbrechen zu dokumentieren, zur Sicherung dieses Teils des europäischen Rechtskulturerbes beizutragen und die historische Erfahrung in die Auseinandersetzung mit Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen der Gegenwart einzubringen.

Das Justizministerium hat diese Ziele stets nach Kräften unterstützt. Aus einer zunächst begleitenden Unterstützung der wissenschaftlichen Tätigkeit der Forschungsstelle entwickelte sich in den vergangenen Jahren eine aktive Zusammenarbeit mit dem Ziel, die wohl letzte Möglichkeit zu nützen, die notwendigen Grundlagen für die Einleitung von Strafverfahren wegen NS-Gewaltverbrechen zu schaffen.

Der Komplex Lublin-Majdanek

So wurde die Forschungsstelle vor zwei Jahren mit der Ausarbeitung einer geschichtswissenschaftlichen Expertise beauftragt, welche nationalsozialistischen Verbrechenskomplexe strafrechtlich noch verfolgt werden könnten und in welchen dieser Bereiche noch Aufklärungsbedarf seitens der österreichischen Justiz besteht; ob – und wenn ja, weshalb – dabei dem Komplex Lublin-Majdanek ein besonderer Stellenwert zukommt; und welche Bedeutung die bisherigen Verfahren der österreichischen Justiz mit Bezug zu Majdanek für die Holocaust-Forschung (gerade auch im Vergleich zu den polnischen und deutschen Verfahren) haben, zumal die Ergebnisse der deutschen und polnischen Majdanek-Verfahren unerlässlich zur Klärung der Frage sind, ob noch ein Strafverfahren in Österreich möglich ist.

Anfang 2010 kam man schließlich überein, eine gemeinsame „Arbeitsgruppe zur Ausforschung mutmaßlicher NS-Täter“ unter Beteiligung von Vertretern der Zentralen Österreichischen Forschungsstelle Nachkriegsjustiz und des Bundesministeriums für Justiz zu bilden. Für die noch offene strafrechtliche Aufarbeitung von NS-Gewaltverbrechen und die Beurteilung der Verdachtslage im konkreten Einzelfall erschien es nämlich effizienter, die in der Forschungsstelle gebündelten historischen Fach- und Aktenkenntnisse ganz gezielt zu nützen.

Damit wurden zugleich die Staatsanwaltschaften von den aufwendigen, aber unumgänglichen Recherchetätigkeiten entlastet, und es kann ihnen gegebenenfalls das für weiterführende Ermittlungen benötigte Material zur Verfügung gestellt werden.

Diese Vorgangsweise trägt dem Umstand Rechnung, dass bei so lange zurückliegenden Verbrechen die Beweisführung im Wesentlichen nur mehr auf Basis des bereits in den Akten befindlichen Materials erfolgen kann. Es gilt also jetzt vor allem, die Ermittlungsansätze, die teilweise in verschiedenen Verfahren und Akten enthalten sind und seinerzeit – aus welchen Gründen auch immer – nicht weiterverfolgt worden sind, nunmehr zu einem Gesamtbild zusammenzufügen.

Es ist höchst an der Zeit und von größter Bedeutung, dass dort, wo es noch möglich ist, der Rechtsstaat alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten nutzt, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Die Justiz sieht sich diesem Anliegen auch in den kommenden Jahren weiterhin verpflichtet.

E-Mails an:debatte@diepresse.com

DIE AUTORIN

Beatrix Karl (*10.12.1967 in Graz) studierte Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz. Sie spezialisierte sich auf Arbeits-, Sozial- sowie Europarecht und wurde außerordentliche Universitätsprofessorin. 2009/10 war Karl Generalsekretärin des ÖAAB, 2010/11 war sie Wissenschaftsministerin, von 2011 bis 2013 Justizministerin. Dem Kabinett



Faymann/Spindelegger II gehört sie
nicht mehr an, sie ist nunmehr Abgeordnete zum Nationalrat.

Der abgedruckte Text ist eine der letzten großen – und nur leicht gekürzten – Reden als Justizministerin, die sie zur österreichischen Bewältigung der nationalsozialistischen Vergangenheit im Justizbereich am 5.Dezember im Palais Trautson in Wien gehalten hat. Sie eröffnete damit die dreitägige internationale Konferenz „Mittäterschaft in Osteuropa im Zweiten Weltkrieg und im Holocaust“, die vom Wiener Wiesenthal-Institut für Holocaust-Studien unter Leitung von Bela Rásky organisiert worden war. [ Clemens Fabry ]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.12.2013)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.