Unverbindlich plaudern darf man

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Die Wettbewerbshüter haben ihren Standpunkt dazu in einen Leitlinienentwurf gefasst. Zum Beispiel zum Abstimmen von Verkaufsaktionen.

Wien. Erst kürzlich fasste mit Kärntnermilch ein weiteres Unternehmen der Lebensmittelbranche eine Kartellstrafe von 375.000 Euro aus („Die Presse“ berichtete). Anders als Spar, einigte sich die Molkerei mit der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) auf ein Settlement. Details wurden nicht bekannt gegeben – nur dass es hier vor allem um Abstimmungen im Rahmen von Aktionsangeboten gegangen war.

Wo da die Grenze zwischen erlaubt und verboten zu ziehen ist, daran scheiden sich die Geister. Ja, man habe Aktionspreise, -zeiträume und -mengen mit den Handelspartnern abgestimmt, räumte Kärntnermilch-Chef Helmut Petschar ein – das sei aber sogar zum Vorteil der Konsumenten. Bei Spar argumentiert man ähnlich: Bei Minus-25- oder gar Minus-50-Prozent-Aktionen werde ein Vielfaches umgesetzt, das müsse allein schon aus produktionstechnischen und logistischen Gründen abgestimmt werden, damit der Hersteller überhaupt entsprechende Mengen liefern könne.

Selbst die BWB sagt nicht, dass Händler und Lieferanten überhaupt nicht über Aktionen reden dürfen. Laut Rechtsansicht der Wettbewerbshüter darf der Handel den Lieferanten aber Zeitpunkt, Zeitraum und Ausgestaltung von Aktionen nur in dem Ausmaß mitteilen, das „für die Mengenplanung unbedingt erforderlich ist“. So steht es im Entwurf der Leitlinien zu vertikalen Preisbindungen, die diesbezüglich mehr Rechtssicherheit schaffen sollen. Der Händler darf demnach Lieferanten grundsätzlich nicht dazu auffordern, exklusive Aktionszeiträume zu garantieren oder Aktionszeiträume der Händler miteinander abzustimmen. Jedes Handelsunternehmen müsse selbst darüber entscheiden können, wann es welche Artikel in Aktion verkauft.

Rechtlich steht das außer Zweifel. Dass Lieferanten von ihrer Kapazität her überfordert sein können, wenn mehrere große Ketten gleichzeitig Aktionen starten, steht auf einem anderen Blatt. Dem Lieferanten wird da nichts anderes übrig bleiben, als notfalls eben doch seinen Geschäftspartnern verschiedene Aktionszeiträume nahezulegen. Im „für die Mengenplanung unbedingt erforderlichen Ausmaß“ wird er das dann wohl auch dürfen.

Verbotene Pönalen

Und wie steht es mit Gesprächen über Preise? Auch die schließt die BWB in ihrem Leitlinienentwurf nicht völlig aus. „Nicht jede Kontaktaufnahme zwischen Lieferant und Händler betreffend die Wiederverkaufspreise stellt eine verbotene Verhaltensabstimmung dar“, heißt es da – nur solle das in unverbindlicher Form geschehen. Lieferanten dürfen laut Ansicht der BWB Händlern ihre Strategie für Produktpositionierung und Vermarktungsstrategie erklären, aber keine Pönalen oder Lieferstopps bei Nichteinhaltung der gewünschten Verkaufspreise verhängen. Andererseits dürfen Händler keinen Druck auf Lieferanten ausüben, damit sie beim Mitbewerb gleiche Preise durchsetzen. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.01.2014)

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