Strafprozess Neu. Untersuchungen ohne Einwilligung widersprechen der VfGH-Judikatur.
WIEN. Das Strafprozessreformgesetz, das am 1. 1. 2008 in Kraft treten und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gänzlich neu gestalten wird, enthält eine Reihe neuer prozessualer Zwangsmittel, die die geltende StPO nicht regelt. Die damit verbundene Rechtssicherheit ist grundsätzlich zu begrüßen. Freilich müssen die Bestimmungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
Eine der neuen Normen betrifft die "körperliche Untersuchung". Darunter versteht Paragraf 117 der StPO-neu die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeden anderen Eingriff in die körperliche Integrität von Personen. Auch der Mundhöhlenabstrich zur Gewinnung molekulargenetischen Untersuchungsmaterials (DNA-Analyse) ist eine körperliche Untersuchung, weil Untersuchungsmaterial aus der Mundhöhle gewonnen wird.
Nach der neuen Konzeption des Strafprozessreformgesetzes sind körperliche Untersuchungen in der Regel von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug kann die Untersuchung auch bloß auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, jedoch ist unverzüglich (nachträglich) die gerichtliche Bewilligung einzuholen. Nur einen Mundhöhlenabstrich kann die Kriminalpolizei von sich aus abnehmen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit körperlicher Untersuchungen sind zwei verfassungsrechtliche Beschränkungen zu beachten: Einerseits der sogenannte "nemo-tenetur"-Grundsatz, wonach niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Daraus ergibt sich das Verbot, einen Beschuldigten zu einer Aussage zu zwingen; und nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darf der Beschuldigte auch nicht gezwungen werden, seinen Körper als Beweismittel gegen sich selbst zur Verfügung zu stellen (VfSlg 10.976). Das wird aus dem materiellen Gehalt des Anklagegrundsatzes (Art 90 Abs 2 B-VG) sowie aus Art 6 Abs 1 EMRK abgeleitet.
Überdies wird durch einen körperlichen Eingriff Art 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, berührt. Dieses Grundrecht steht jedoch unter Gesetzesvorbehalt, das wiederum heißt, Eingriffe können gesetzlich vorgesehen werden, wenn sie - zum Beispiel zur Verhinderung von strafbaren Handlungen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer - notwendig sind und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
Nach Paragraf 123 Abs 4 StPO-neu sind operative Eingriffe und alle Eingriffe, die eine Gesundheitsschädigung von mehr als dreitägiger Dauer bewirken könnten, generell unzulässig. Andere Eingriffe dürfen mit ausdrücklicher Zustimmung vorgenommen werden. Eine Blutabnahme oder ein "vergleichbar geringfügiger Eingriff" (gedacht ist hier an Röntgen- und Ultraschalluntersuchungen) dürfen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommen und gegebenenfalls auch mit körperlichem Zwang durchgesetzt werden (¶ 93 StPO-neu): wenn eine Person im Verdacht steht, bei Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in alkoholisiertem oder berauschtem Zustand eine Straftat gegen Leib oder Leben begangen zu haben (also fahrlässige Körperverletzungen oder Tötungen in alkoholisiertem Zustand) oder zur Aufklärung eines Sexualverbrechens oder einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat.
Nach dem Gesetz wäre es in diesen Fällen also möglich, dass ein Beschuldigter mit körperlicher Gewalt festgehalten oder auf einer Liege festgeschnallt wird, damit ein Arzt der betreffenden Person Blut abnehmen kann. Auch an bewusstlosen Personen wären danach Blutabnahmen zulässig.
Diese bloß einfach-gesetzlich Bestimmungen stehen jedoch in einem klaren Widerspruch zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, die der Justizausschuss glatt ignoriert hat: Danach verletzt nämlich schon ein Befehl zur Duldung einer Blutabnahme den nemo-tenetur-Grundsatz. Aus eben diesem Grund wurde ¶ 5 Abs 6 StVO der Fahrzeuglenker unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, sich Blut abnehmen zu lassen, als Verfassungsbestimmung beschlossen.
Die zwangsweise Blutabnahme ist in der StVO überhaupt verboten. Das Gleiche gilt für eine Blutabnahme an bewusstlosen Personen, weil sie ihren Willen nicht äußern können (VfSlg 11.923). Überdies wird dadurch nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs auch Art 8 EMRK verletzt.
Die Verfasser des Strafprozessreformgesetzes hoffen anscheinend auf eine Änderung der verfassungsgerichtlichen Judikatur, oder sie spekulieren damit, dass das neue Gesetz wenigstens eine Zeitlang in Geltung sein wird, bis der überlastete Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen für verfassungswidrig erklären und aufheben wird. Das ist ein neuer, befremdlicher Gesetzgebungsstil. Man kann nur hoffen, dass diese Spekulationen nicht aufgehen werden.
Univ.-Prof. Schwaighofer lehrt
Strafrecht in Innsbruck