Vom Sportplatz zum Gericht

Nachspiel. Wer sich bei körperlicher Betätigung verletzt, kann klagen: Der Betreiber der Anlage, der Gerätehersteller oder gar ein anderer Sportler können haftbar gemacht werden.

GRAZ. Klar ist: Ein Schild mit der Aufschrift "Benützung auf eigene Gefahr" befreit eine Sportstätte niemals von der Haftung. Ein derartiges Schild sei "nutzlos", betonte die Grazer Zivilrechtlerin Elke Joeinig bei der 2. Grazer Sportrechtstagung an der Karl-Franzens-Universität. Denn nur für sporttypische Personenschäden gebe es keine Haftung des Betreibers der Sportanlage - und das unabhängig davon, ob ein Schild aufgestellt wurde oder nicht. Unter sporttypische Schäden fällt zum Beispiel, wenn ein Fußballspieler gegen eine Torstange läuft.

Ebenfalls weitgehend unwirksam ist es, wenn etwa im Fitnesscenter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung ausgeschlossen wird: Denn bei Sachschäden kann laut Konsumentenschutzgesetz nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Bei Personenschäden ist ein Haftungsausschluss überhaupt nicht möglich. Und weil der Hobbysportler einen Vertrag mit dem Fitnesscenter hat, muss sich das Fitnesscenter von seiner Schuld freibeweisen.

Mountainbiker stehen in der Regel bei der Ausübung ihres Sports in keiner Vertragsbeziehung. Doch sie können über die Wegehalterhaftung Ersatz begehren, erläuterte der Grazer Arbeits- und Sozialrechtler Gert-Peter Reissner. Die Haftung besteht dann, wenn der defekte Weg den Unfall auslöste und der mangelhafte Zustand des Weges durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Wegehalters oder seinen Leuten entstanden ist. In der Praxis von Bedeutung sind auch Fälle, in denen der Schaden zwischen Wegehalter und Radfahrer geteilt wird. Ein Beispiel: Ein Mountainbiker fährt trotz Sehschwäche ohne Brille und stürzt über eine nicht sanierte, 40 cm hohe Aufwölbung. Der Radfahrer bekam nur ein Drittel des Schadens ersetzt. Übrigens: Wer unbefugt Wege benützt, bekommt den ihm entstandenen Schaden niemals ersetzt.

Ist die Schuld nicht beim Weg, sondern beim defekten Rad zu suchen, dann kommt das Produkthaftungsgesetz (PHG) ins Spiel. Dieses regelt die Haftung für Folgeschäden, die durch ein defektes Sportgerät entstehen. Personenschäden werden voll beglichen, bei Sachschäden gibt es einen Selbstbehalt von 500 Euro. Das kaputte Sportgerät selbst werde aufgrund des PHG hingegen nicht ersetzt, erklärte die Grazer Zivilrechtlerin Susanne Kissich. Zahlen muss auf jeden Fall der Hersteller des Sportgerätes oder jener Unternehmer, der es in den Europäischen Wirtschaftsraum importiert hat. Der geschädigte Sportler kann sich aber auch an das Geschäft wenden, in dem er das Sportgerät gekauft hat. Dieses kann sich nur dann von der Haftung befreien, wenn es den Unternehmer nennt, von dem es das Produkt erworben hat.

Beim Skisport sei das Liftunternehmen für eine ordnungsgemäße Piste verantwortlich, betonte Harald Pirker, Richter am Oberlandesgericht Innsbruck. Gesichert werden müsse laut Judikatur neben der Piste auch ein bis zu zwei Meter hinausgehender Pistenrand. Nicht haftbar gemacht werden kann der Liftbetreiber, wenn ein Wintersportler von einem Skirowdy verletzt wird. Das Opfer kann nur versuchen, seinen flüchtenden Schädiger festzuhalten.

Ein beim Schulskikurs oder Turnunterricht verletzter Schüler kann nicht seinen Lehrer klagen, weil dieser in hoheitlicher Funktion tätig ist. Der Schüler müsse sich mit seinen Forderungen an den Bund wenden, sagte Matthias Neumayr, Richter am Obersten Gerichtshof.


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