Gesellschaftsrecht. Ein umstrittener Gesetzesentwurf wird entschärft: Manager haften nicht für fahrlässige Falschaussagen. Wer will, kann vier Aufsichtsratsvorsitze innehaben.
WIEN. In wie vielen Aufsichtsräten kann ein Manager maximal sitzen, ohne dass dadurch die Qualität der Arbeit leidet? Derzeit ist die Zahl der Aufsichtsratsmandate mit zehn begrenzt. Nach einem Entwurf des Justizministeriums sollten jedoch Aufsichtsratsvorsitze doppelt, Aufsichtsratsvorsitze in börsenotierten Gesellschaften gar dreifach zählen: Eine Person hätte dann maximal drei solche Ämter besetzen können.
Jetzt könnten es doch vier sein. Der Entwurf wurde überarbeitet und soll in den nächsten Tagen den Ministerrat passieren. Auch ein weiterer heiß umstrittener geplanter Paragraf wird gestrichen: Vorstände und Aufsichtsräte sollen doch nicht persönlich für fehlerhafte börserelevante Aussagen bei "grober Fahrlässigkeit" haften.
Vorangegangen waren heftige Debatten: Manager, Industriellenvereinigung und Versicherungen hatten sich massiv gegen den Entwurf quer gelegt. Das Gesetz würde Investoren abschrecken und der Wiener Börse schaden. Und was die Anzahl der Aufsichtsratsmandate betrifft, so hatte man kritisiert, dass der "Corporate Governance Kodex" (freiwillige Wohlverhaltensregeln für börsenotierte Firmen) ohnehin eine Regelung vorsehe. Regel 54 Absatz 1 des Corporate Governance Kodex lautet: "Aufsichtsratsmitglieder haben insgesamt nicht mehr als acht Aufsichtsratsmandate (Vorsitz zählt doppelt) in börsenotierten Gesellschaften." Im Gesetz soll es nun genauso festgelegt werden.
Acht ist zwar weniger als zehn. Für börsenotierte Firmen bedeutet das dennoch keine Einschränkung: Wer im Wiener Prime Market notiert, für den war der Corporate Governance Kodex schon bisher verpflichtend. "Bei den Industriebetrieben wird es wohl keine dramatischen Änderungen geben", vermutet Wolfgang Seitz, bei der Industriellenvereinigung für Wirtschaftspolitik zuständig. Peter Thier, Sprecher der Bank Austria Creditanstalt, erwartet ebenfalls keine Änderungen für sein Unternehmen: "Wenn das am Ende so ähnlich geregelt wird wie im Kodex, ist das kein Problem für uns."
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf bringt die Überarbeitung aber eine Entschärfung: "Nach dem Entwurf hätte man nur drei Vorsitze in börsenotierten Firmen innehaben dürfen, nach dem Corporate Governance Kodex können es vier sein", meint Marco Steiner von der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. "Wenn der Gesetzesentwurf dem Corporate Governance Kodex angeglichen wird, wäre das ein Kompromiss zwischen der derzeit geltenden Regelung und dem Entwurf", meint Gesellschaftsrechtsexperte Andreas Aigner von der Anwaltskanzlei Dorda Brugger Jordis (DBJ). Und dass die Managerhaftung falle, sei eindeutig eine "Entschärfung".
Noch unklar ist, wie die Regelung für Banken aussehen wird. Sie sind im Aktiengesetz bisher "privilegiert", das heißt, Bankmanager dürfen bis zu 20 Aufsichtsratsmandate in Firmen wahrnehmen, die in laufender Geschäftsbeziehung zu ihnen stehen. DBJ-Bankrechtsexperte Andreas Mayr glaubt, dass durch die Einschränkung der Höchstzahl an Mandaten vermehrt die zweite und dritte Managementebene der Banken in Aufsichtsräte wird einziehen müssen. Das habe positive und negative Effekte auf die Wahrnehmung der Kontrollfunktion.
Gut sei, dass dann die Funktionen vermutlich genauer wahrgenommen würden als heute manchmal. "Allerdings wird vor allem für Banken die zentrale Verarbeitung der Informationen über ihre Beteiligungstöchter schwieriger. Da droht das Stille-Post-Problem", sagt Mayr. Er befürchtet den Verlust von wichtigen Unternehmensdaten bei ihrer Weitergabe.