Pleitefonds: VfGH spart mit der "Ergreiferprämie"

Höchstgericht reduziert unmittelbare Wirkung einer Gesetzesaufhebung.

WIEN. Hebt der Verfassungsgerichtshof in amtswegigen Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren Bestimmungen auf, stellt sich die ganz wesentliche Frage, für wen die aufgehobenen Normen nicht mehr gelten. So zuletzt bei der Aufhebung von Abschöpfungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (G 39/05 ua).

Das B-VG beantwortet diese Frage dahin, dass aufgehobene Gesetze oder Verordnungen grundsätzlich nur auf den Anlassfall nicht anzuwenden sind; nur ihm kommt die "Ergreiferprämie" zugute. Für sonstige vor der Aufhebung (bzw. bis zu einer allfälligen Außerkrafttretensfrist) verwirklichte Sachverhalte gelten die aufgehobenen Normen weiterhin, außer der VfGH spricht anderes aus. Anlassfälle sind jene Rechtssachen, die tatsächlich die Einleitung des Normenprüfungsverfahrens ausgelöst haben. Diesen Fällen hielt der VfGH jene Beschwerden gleich, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - bei Unterbleiben einer solchen zu Beginn der nicht öffentlichen Beratungen - anhängig waren.

Diese Judikatur führte beim Verfahren zum Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dazu, dass bis zu Beginn der Beratung rund 2000 Beschwerden einlangten, bei denen Arbeitgeber den erstinstanzlichen Antrag auf Beitragsrückzahlung erst nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses auf der VfGH-Homepage stellten. Diesen "Trittbrettfahrern" versagte nun der VfGH abweichend von seiner bisherigen Judikatur die Anlassfallwirkung: Fälle, in denen der ein Verwaltungsverfahren einleitende Antrag erst nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses gestellt wurde, gelten - auch wenn die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid noch vor Beginn der Beratung beim VfGH eingelangt ist - nicht als Anlassfälle; für sie bleiben die aufgehobenen Normen anwendbar (B 844/05-4).

Fazit: Will man mit einer Bescheidbeschwerde von der Aufhebung in einem Normenprüfungsverfahren profitieren, muss man künftig das der Beschwerde vorausgehende Verwaltungsverfahren noch vor Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses einleiten.


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